Steuertipp : Ist die Betriebsstätte für die Steuerzurechnung noch zeitgemäß?

Dies trifft auf Einzelunternehmen als auch Personengesellschaften (z.B. OG, KG) oder Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) zu. Relevant ist, ob der Gewinn (Wertschöpfung) eindeutig der Betriebsstätte zugeordnet werden kann. Was unter Betriebsstätte im ertragssteuerlichen Sinn zu verstehen ist, definiert das jeweilige nationale Abgabenrecht teilweise sehr unterschiedlich.

Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt Gewinnbesteuerung

Ob der Gewinn einer Betriebsstätte im Ausland auch tatsächlich in diesem Staat besteuert werden darf, hängt weiters davon ab, ob eine Betriebsstätte im Sinne des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens vorliegt. Auch hier weicht der Betriebsstättenbegriff im Regelfall von den nationalen Begriffen für ertragsteuerliche Zwecke ab. Laut OECD-Musterabkommen ist eine Betriebsstätte eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Ob die feste Geschäftseinrichtung im Eigentum der Person steht, von ihr nur gemietet wird oder ihr überhaupt nur befristet zur Verfügung steht, ist nicht von Belang. Neben klassischen Standorten von Unternehmen können auch weniger deutlich sichtbare Tätigkeiten Betriebsstätten darstellen, z.B. länger andauernde Bau-, Montage- oder Dienstleistungstätigkeiten, Tätigkeiten selbstständiger oder unselbstständiger Vertreter.

Der Aktionsplan BEPS (Base Erosion and Profit Shifting) der OECD bringt die Tendenz einer weiten Auslegung der Betriebsstätte mit sich. So wird im Zuge des OECD-Musterabkommens z.B. die Wand für Anstreicher oder der Bauplatz für Asphalt dem Leistungserbringer die Verfügungsmacht an der Wand eingeräumt wird. Dies ist insbesondere interessant, da es hier gleichzeitig zu einer Ausweitung der auf die Überschreitung bestimmter Fristen abstellenden Bau- und Montagebetriebsstätte kommt.

Aber nicht jede feste Einrichtung ist eine Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens, Ausnahmen sind z.B. sogenannte Hilfsbetriebsstätten. Dazu zählen Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden. Ziel und Basis der Ertragsbesteuerung muss die Wertschöpfung sein.

Elektronische Medien bringen Veränderung

Wirtschaftliche Aktivitäten haben sich aufgrund des Einsatzes von elektronischen Medien massiv verändert. Dies führte dazu, dass die bisherige Definition mittlerweile nicht mehr treffsicher ist. Einerseits ist der Ort der Wertschöpfung schwer zu fassen, andererseits führen die Ausnahmen für Hilfsbetriebsstätten zu mittlerweile ungewollten Ergebnissen. Man denke nur an ein international tätiges Logistikunternehmen, das von der Nichtbesteuerung seiner Auslieferungslager profitiert.

Es gibt daher Bestrebungen, die derzeit geltenden Regelungen so zu ändern, dass Gewinne in dem Land zu versteuern sind, in dem die Wertschöpfung erfolgt, was z. B. bei eCommerce unter Umständen der Wohnsitz des Privatkunden sein könnte. Ob bzw. in welchem Zeitrahmen es zu derartigen Änderungen kommt, ist vor allem vom politischen Willen der Regierungen abhängig.

Mag. Christoph Malzer ist Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand.

"Menügutscheine" für Arbeitnehmer sind bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine entweder am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Seit dem 1.1.2016 muss die Gaststätte, bei welcher der Gutschein eingelöst wird, sich nicht mehr in der Nähe des Arbeitsplatzes befinden. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln (sogenannte Lebensmittelgutscheine) verwendet werden, sind diese bis zu einem Betrag von 1,10 Euro pro Arbeitstag von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausgabe der Gutscheine nur dann steuerfrei ist, wenn der Arbeitgeber dies auf freiwilliger Basis tut und der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat.

Grundstücksübertragung bei Umgründungen: Wahlrecht bis September 2016

Seit dem 1.1.2016 ist die Novelle zum Grunderwerbsteuergesetz in Kraft. Sowohl die Bemessungsgrundlage als auch der Tarif wurden dabei neu geregelt. Grundsätzlich kommt die alte Rechtslage mit der Berechnung der Grunderwerbsteuer auf Grundlage von Einheitswerten (außer bei land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken) nicht mehr zur Anwendung. Bei Grundstücksübertragungen, die im Rahmen von Umgründungen im Sinne des Umgründungssteuergesetzes übertragen werden, besteht jedoch noch bis 30.9.2016 ein Wahlrecht, ob die neue oder die alte Rechtslage angewendet werden soll. Ob eine Umgründung sinnvoll ist, muss jedoch anhand der steuerlichen Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.