Abgasaffäre : Handelsgericht Wien: Händler muss Kaufpreis für Audi Q3 zurückzahlen

Das Handelsgericht Wien hat entschieden, dass der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Audi Q3 vom Autohändler den Kaufpreis zurückverlangen und das vom Hersteller angebotene Software-Update verweigern darf. Das teilte der Anwalt des Autokäufers mit.

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Zum aktuellen Urteil

In dem Urteil vom 31.10.2018 (AZ 26 Cg 18/16v) wird der Autohändler zur Rückzahlung des Kaufpreises von 40.000 Euro abzüglich eines Benützungsentgelts verpflichtet. Das Urteil erfolgte in erster Instanz und ist noch nicht rechtskräftig.

Die Entscheidung wurde vom Gericht damit begründet, dass der Käufer vom Hersteller durch den Einbau der Manipulationssoftware arglistig getäuscht worden sei. Es sei ihm daher nicht zuzumuten, den Austausch der Software durch diesen Hersteller zu akzeptieren. Dies sei erfreulich, so Rechtsanwalt Thomas Kainz, da damit "Opfer des Dieselskandals das Softwareupdate verweigern und sogleich die Fahrzeugrückgabe verlangen können".

Fall unterscheidet sich von anderen

Dass sich Autokäufer in ähnlich gelagerten Fällen vor Gericht nicht durchsetzen konnten, liege unter anderem daran, dass in jenen Fällen Schadenersatz gefordert worden sei, wofür jedoch ein Verschulden des Autohändlers nachgewiesen werden müsse, erklärte Kainz im Gespräch mit der APA. Im aktuellen Fall habe sich der Käufer jedoch auf Gewährleistung berufen, wofür kein Verschulden notwendig sei. Arglistig gehandelt habe nicht der VW-Vertragshändler, sondern der Hersteller selbst durch den Einbau der Schummel-Software - der Händler werde sich wiederum beim Hersteller schadlos halten müssen.

Es sei also jedenfalls sinnvoll, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen, was allerdings wegen der kürzeren Verjährungsfrist nicht immer möglich sei. Die Gewährleistungsfrist betrage nämlich zwei Jahre und beginne schon mit der Übergabe der Sache, während man Schadenersatz auch noch drei Jahre nach Bekanntwerden des Mangels verlangen könne. Auf Irrtum könne man sich drei Jahre ab Vertragsabschluss berufen. (apa/red)