Steuertipp : Grüne Mobilität im Steuerrecht

Ab dem 1. 1. 2016 sind die Anschaffungskosten von Elektroautos vorsteuerabzugsberechtigt. Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings auch künftig nur bei Anschaffungskosten bis maximal 40.000 Euro netto zu. Liegen die Anschaffungskosten zwischen 40.000 und 80.000 Euro, kann man die Vorsteuer aliquot abziehen. Übersteigen sie hingegen 80.000 Euro netto, ist auch künftig kein Vorsteuerabzug möglich.

Als weiteres Steuerzuckerl sind Elektrofahrzeuge gänzlich vom Sachbezug befreit. Die private Nutzung des elektrisch betriebenen Firmenwagens ist daher für den Dienstnehmer – im Vergleich zur privaten Nutzung von kraftstoffbetriebenen Kfz – kostenlos.

Unternehmer können sich außerdem bis zu 6.666 Euro Vorsteuer bei der Anschaffung und weitere 11.520 Euro an Sachbezug (= höchster Sachbezug für 12 Monate) im ersten Betriebsjahr sparen. Für Fahrzeuge, die bereits am 31. 12. 2015 zum Anlagevermögen gehört haben und für die der Vorsteuerberichtigungszeitraum von fünf Kalenderjahren noch nicht abgelaufen ist, darf die Umsatzsteuer vom Kaufpreis nachträglich anteilig als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Kauf oder Leasing?

Ist die Entscheidung über die Anschaffung eines Elektrofahrzeuges gefallen, stellt sich die Frage nach der Finanzierung. Ob Kauf oder Leasing sinnvoller ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile. Im Fall des Kaufes erwirbt man Eigentum und ist unabhängig von der Nutzung wie z. B. Anzahl der gefahrenen Kilometer. Aber durch den Kauf wird die Liquidität des Unternehmens belastet. Leasing hingegen ermöglicht die Anschaffung ohne Eigenmittel. Auch steuerliche Aspekte können bei der Entscheidungsfindung eine wichtige Rolle spielen.

Finanzierungsleasing

Die Frage, um die sich hier alles dreht: Wem wird das Kfz zugerechnet?

Es wird dem Leasingnehmer zugerechnet, wenn

• die Vertragsdauer mehr als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer oder

• die Vertragsdauer weniger als 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt oder

• wenn die Leasingdauer zwischen 40 % und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt und der Leasingnehmer eine Option zum Kauf um einen minimalen Beitrag hat.

In all diesen Fällen besteht die Aktivierungspflicht beim Leasingnehmer und er hat das Kfz zwingend auf acht Jahre abzuschreiben.

Wenn das Kfz dem Leasinggeber zugerechnet wird, stellen die Leasingraten vorerst Betriebsausgaben dar. Steuerlich muss eine Vergleichsrechnung erstellt und die Differenz zwischen dem tatsächlichem Leasingaufwand und dem steuerlich angemessenen Aufwand einem Ausgleichsposten zugeführt werden.

Operating Leasing

Das Operating Leasing stellt die kurzfristige Nutzung von Gütern in den Vordergrund und ist als Mietvertrag zu sehen. Das Investitionsrisiko bleibt beim Leasingnehmer, er trägt alle Kosten und muss auch die Leasingraten zahlen, wenn das Kfz beschädigt oder nicht mehr gebrauchsfähig ist. Der Vorteil liegt darin, dass der Aufwand sofort steuerlich absetzbar ist. Der Nachteil besteht darin, dass die Leasingraten meist höher sind als beim Finanzierungsleasing.

Mag. Roland Neugebauer, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Systematische Manipulationen an der Registrierkasse zählen zum Abgabenbetrug, wenn Abgaben von mehr als 100.000 Euro vorsätzlich verkürzt werden. Was zählt zu den systematischen Manipulationen? Darunter werden alle Handlungen, die automationsunterstützte Aufzeichnungen verändern oder löschen, subsumiert. Gestraft wird sowohl der Hersteller der Manipulationssoftware als auch der Nutzer. Je nach Schwere des Vergehens werden vorrangig Freiheitsstrafen verhängt, wobei das Strafausmaß bis zu 10 Jahre betragen kann. Zusätzlich dazu kommen auch noch Geldstrafen in Höhe bis zu 2,5 Mio. Euro dazu.

Wann kann man Bewirtungsspesen zu 100 % absetzen?

Geschäftsessen oder Kosten für die Unterbringung eines Gastes sind steuerlich absetzbar, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen. Die Bewirtung

• ist Teil einer verkauften Leistung, beispielsweise die Bewirtungskosten im Rahmen eines Seminars, wenn sie im Seminarpreis enthalten sind.

• wird einem Entgelt für Leistung gleichgesetzt, so z. B. wenn ein Geschäftsvermittler mit einem Hotelaufenthalt entlohnt wird.

• hat keine Repräsentationskomponente. Beispiele dafür sind Kostproben auf einer Messe oder im Rahmen von Produktpräsentationen, wenn sie Teil einer Marketingstrategie sind.

Vice versa sind Bewirtungskosten mit Repräsentationscharakter – z. B. die Bewirtung bei Bällen oder Arbeitsessen nach erfolgreichem Geschäftsabschluss – nicht abzugsfähig.