Online versus stationär - Handelsformen im Spannungsfeld : Der rechtliche Rahmen für Online-Handel

Bei den Vereinbarungen zwischen Herstellern und deren Abnehmern handelt es sich juristisch gesehen um "vertikale Vereinbarungen". Bei der Prüfung, ob diese zulässig sind, kommt es primär auf die Größe des Unternehmens an. Unabhängig von der Größe des Unternehmens ist jedoch die Vorgabe von Preisen unzulässig. Das gilt insbesondere für Fix- und Mindestpreise. Davon sollte in jedem Fall abgesehen werden. Höchstpreise oder "unverbindliche Preisempfehlungen" sind zulässig, sofern auf die Händler nicht dermaßen Druck ausgeübt wird, dass sie wiederum wie Fix- oder Mindestpreise wirken. Somit ist die Möglichkeit, auf den Preis als solchen einzuwirken, bereits erheblich eingeschränkt.

Seitens der Hersteller wurde in der Vergangenheit allerdings auch auf andere Weise versucht, Einfluss auf den Preis auszuüben, zum Beispiel in Form von Doppelpreissystemen, d.h. einer unterschiedlichen Preisgestaltung für Online und Offline-Vertrieb. Eine solche wird mittlerweile von den Wettbewerbsbehörden als im Regelfall unzulässig angesehen, es sei denn, der Hersteller bietet Zusatzleistungen für den Internetendkunden an, wie zum Beispiel Garantiezusagen oder Servicehotlines. "Bestpreisklauseln", d.h. dass beispielsweise auf Buchungsplattformen in jedem Fall der beste Preis angeboten werden muss, gerieten ebenfalls ins Visier der Behörden; von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit ist hier mittlerweile auszugehen.

Weiteren Versuchen, den Abnehmern überhaupt den Absatz über das Internet zu verbieten, wurde schon vor vielen Jahren von den Gerichten eine Absage erteilt. Das Verbot des Internetvertriebs in einer vertikalen Vereinbarung ist jedenfalls unzulässig. Klar ist mittlerweile auch, dass der Vertrieb über Auktionsplattformen nicht verboten werden darf. Das gilt aber, wie auch hinsichtlich anderer Vereinbarungen, nicht ausnahmslos. Bessere Möglichkeiten bestehen im Rahmen anderer Vertriebsformen, die in Teil 3 der Artikelserie vorgestellt werden.

Dr. Nina Ollinger, LL.M ist Rechtsanwältin und Inhaberin der Wienerwald Wohlfühlkanzlei in Purkersdorf und Klosterneuburg mit den Schwerpunkten Franchise- und Vertriebsrecht sowie Kartellrecht. Gemeinsam mit ihrem Mann Dr. Thomas Ollinger hat sie das Buch "Online versus stationär: Zwei Handelsformen im Spannungsfeld" zu vertrieblichen und rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Online-Vertrieb veröffentlicht.