Gastkommentar : Das Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 – neue Möglichkeiten philanthropischen Engagements

Mit dem neuen Gemeinnützigkeitsgesetz (GG 2015), das Anfang dieses Jahres in Österreich in Kraft getreten ist, soll auch Österreich als Standort philanthropischen Engagements gestärkt werden. Das GG 2015 bringt einerseits erhebliche steuerliche Erleichterungen, andererseits wird die Gründung gemeinnütziger Stiftungen durch ein novelliertes Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG 2015) erheblich erleichtert.

Zuwendungen zur Vermögensausstattung gemeinnütziger Stiftungen oder vergleichbarer Vermögensmassen (Dotierungen in den Kapitalstamm) sind künftig bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro (innerhalb eines Zuwendungszeitraums von fünf Jahren) beim Leistenden abzugsfähig. Die Zuwendung darf im einzelnen Wirtschaftsjahr zehn Prozent des Gewinnes (vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags) nicht übersteigen. Das Erfordernis unmittelbarer gemeinnütziger Tätigkeit wird erstmals gelockert. Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Tätigkeit als sog. "Förderstiftung" und damit ein gezieltes Weiterleiten von "Spendengeldern" erlaubt.

Durchbrochen wird erstmals das Erfordernis einer dreijährigen Vortätigkeit zu gemeinnützigen Zwecken. Dotierungen in den Kapitalstamm sind künftig (anders als Spenden) beim Leistenden unabhängig davon abzugsfähig, ob der "zuwendungsempfangenden" Stiftung die Spendenbegünstigung durch dies Finanzbehörde bereits erteilt wurde. Bislang mussten Spendenempfänger in einer seitens des Bundesministeriums für Finanzen geführten Spendenempfänger-Liste aufscheinen, um eine steuerliche Abzugsfähigkeit beim Leistenden zu gewährleisten. Erstmals reicht es aus, wenn die "empfangende" Stiftung diese Voraussetzungen spätestens drei Jahre nach ihrer Errichtung erfüllt.

Für Privatstiftungen sind Dotierungen in den Kapitalstamm sowie Spenden erstmals – unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 500.000 Euro sowie der zehn-Prozent-Grenze der Einkünfte – auch von der Zwischensteuer abzugsfähig. Zuwendungen von Privatstiftungen in den Kapitalstamm begünstigter Stiftungen sind zudem von der Kapitalertragsteuer (KESt) befreit.

Unentgeltliche Grundstückserwerbe durch gemeinnützige Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen (einschließlich Stiftungen) sind ferner von der Grunderwerbsteuer und der grundbücherlichen Eintragungsgebühr befreit. Ebenso sind Zuwendungen von Immobilien an gemeinnützige inländische juristische Personen (einschließlich Stiftungen) sowie vergleichbare ausländische Rechtsträger (aus dem EU/EWR-Raum) von der Stiftungseingangssteuer befreit.

Novelliertes Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015

Ziel des neuen BStFG 2015 ist die Schaffung zeitgemäßer Regelungen, welche den Gründern von gemeinnützigen Stiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnen sollen. Vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst sind (wie bisher) Stiftungen, welche einem mildtätigen und/oder gemeinnützigen Zweck dienen müssen und deren Vermögen auf Dauer gewidmet ist. Stiftungen müssen (wie bisher) auf einem privatrechtlichen Widmungsakt beruhen. Darüber hinaus müssen Stiftungen nach ihrem Zweck über den Interessenbereich eines Bundeslandes hinausgehen.

Die Gründung gemeinnütziger Stiftungen nach dem BStFG 2015 wird erheblich erleichtert. Das Gründungsverfahren ist künftig zweiaktig ausgestaltet: Das Finanzamt prüft, ob die Gründung den steuerlichen Anforderungen der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit entspricht. Die Stiftungs- und Fondsbehörde prüft in einem zweiten Schritt, ob Gründe für die Nichtgestattung einer Errichtung vorliegen. Die Untersagung ist auf die Gründe der Gesetzwidrigkeit des Zwecks, des Namens, der Organisation oder ein mangelndes Mindestkapital der Stiftung beschränkt. Für die Prüfung der Gründungsvoraussetzungen ist jeweils eine Maximalfrist von sechs Wochen (für Finanzamt und Stiftungs- und Fondsbehörde) – ggf. ab Erledigung etwaiger Verbesserungsaufträge – vorgesehen.

Für die Gründung wird ein Mindestvermögen von 50.000 Euro verlangt. Der steuerrechtliche Gemeinnützigkeitsbegriff wird mit jenem des BStFG 2015 vereinheitlicht. Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den bis dato (teilweise) unterschiedlichen Gemeinnützigkeitsbegriffen (bisheriges BStFG und BAO) und den daraus resultierenden Rechtsfolgen (ua. Aberkennung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit) sollen künftig vermieden werden.

Stiftungen nach dem neuen BStFG 2015 unterliegen erstmals einer weitgehenden Selbstkontrolle. Die laufende Finanzkontrolle erfolgt durch von der Stiftung beauftragte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenRevG. In bestimmten Fällen (bei großen Stiftungen) ist zusätzlich ein Aufsichtsorgan zu bestellen und in die Kontrolle der finanziellen Gebarung miteinzubeziehen. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder der Jahresabschluss ist künftig im Stiftungs- und Fondsregister ersichtlich.

Gemeinnützige Stiftungen iSd BStFG 2015 müssen künftig über ein Leitungsorgan (Stiftungsvorstand) und ein weiteres (Prüf-)Organ (Rechnungsprüfer oder Stiftungsprüfer) verfügen. Weitere Organe, bspw mindestens zwei Rechnungsprüfer, sind zu bestellen, wenn die Bestellung von Stiftungsprüfern nicht zwingend vorgeschrieben ist oder diese freiwillig bestellt wurden. Mindestens ein Stiftungs- oder Fondsprüfer ist zu bestellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren bestimmte Einnahmen- oder Ausgabengrenzen überschritten werden. Stiftungsprüfer sind zwingend aus dem Kreis beeideter Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Revisoren nach dem GenRevG zu bestellen.

Darüber hinaus ist unter bestimmten, im BStFG 2015 taxativ aufgezählten, Gründen die Einrichtung eines Aufsichtsorgans zwingend (bspw. wenn Ausschüttungen aus nicht operativen Tätigkeiten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren jährlich zehn Millionen Euro übersteigen oder die Stiftung Kapitalgesellschaften einheitlich leitet und die Zahl der Arbeitnehmer der Stiftung sowie der Tochtergesellschaften zusammen in Summe 300 übersteigt).

Resümee

Die Änderungen durch das GG 2015 sind jedenfalls zu begrüßen. Gründern von Stiftungen und Fonds werden attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zu Zwecken der Gemeinnützigkeit eröffnet. Die steuerlichen Rahmenbedingungen für gemeinnützige Rechtsträger wurden verbessert. Im Detail besteht noch Anpassungsbedarf.

Dr. Alexander Babinek, MBL ist Rechtsanwalt bei CHSH und auf die Bereiche Stiftungen, Philanthropie und gemeinnützige Organisationen spezialisiert.