Rechtstipp : Crowdinvesting – eine kapitale Schwärmerei

Crowdinvesting, die sogenannte „Schwarmfinanzierung“, bei der relativ kleine Geldbeträge von einer Vielzahl an Personen zur Finanzierung von Projekten oder Unternehmen eingesammelt werden, hat in den letzten Jahren rasant an Relevanz gewonnen. Sowohl das Volumen der solcherart finanzierten Projekte als auch die Zahl der heimischen Crowdinvesting-Plattformen steigen kontinuierlich. Diese Entwicklung geht vor allem auf das noch junge Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) zurück.

Durch das AltFG wurde eine rechtliche Grundlage für die alternative Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) geschaffen. Von dieser Finanzierungsform machen in der Praxis nicht nur Start-ups zum Einsammeln des Startkapitals Gebrauch, sondern auch bereits etablierte Unternehmen, die Kapital zur Vergrößerung ihres Geschäftsbetriebs benötigen. Dabei dient diese Finanzierungsform (oftmals in Kombination mit den üblichen Bankkrediten) nicht nur der Kapitalbeschaffung, sondern gleichzeitig auch der Kundenbindung im Rahmen der damit einhergehenden Marketing-Kampagne: Mit Einbindung der „Crowd“ erhält das Unternehmen wichtige Impulse von „außen“ und bereitet den Boden für eine Identifizierung der Kunden mit den von ihnen finanzierten Produkten. Crowdinvesting ist also mehr als nur das Einsammeln von Geld; der Mehrwert besteht unter anderem im Aufbau neuer Kundenkreise, der Erschließung neuer Vertriebswege und dem Austesten neuer Produktideen.

Auf das AltFG können sich KMU stützen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von maximal 43 Millionen Euro erzielen. Die einzusammelnde Projektsumme kann etwa durch Anleihen, Einräumung von Genussrechten oder stillen Beteiligungen oder auch durch qualifizierte Nachrangdarlehen aufgebracht werden.

Erst ab einem Volumen von 100.000 Euro ist der Emittent zur Bereitstellung eines Informationsblattes verpflichtet. Die darin enthaltenen Informationen müssen „eindeutig, zutreffend und redlich“, ausreichend und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sein. Insbesondere dürfen sie keine Vorteile des Finanzinstruments hervorheben, ohne deutlich auf etwaige Risiken hinzuweisen. Die Informationen müssen überdies einer Prüfung unterzogen werden, wobei unter anderem Rechtsanwälte oder Wirtschaftstreuhänder als Prüfer in Frage kommen.

Bei Finanzierungen ab 1,5 Millionen Euro muss ein Prospekt „light“ erstellt werden, wobei dafür wesentliche Erleichterungen gegenüber der vollen Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz vorgesehen sind. Erst ab einer Investitionssumme von mehr als fünf Millionen Euro über einen Zeitraum von sieben Jahren greift die volle Prospektpflicht.

Der vom einzelnen Anleger investierte Betrag darf 5.000 Euro pro Emission und Jahr nicht überschreiten. Wer mehr investieren will, muss eine Erklärung abgeben, wonach er höchstens das Doppelte seines monatlichen Durchschnittseinkommens oder maximal zehn Prozent seines Finanzanlagevermögens investiert. Eine inhaltliche Prüfung dieser Selbsterklärung ist nicht vorgesehen.

Insgesamt ist die Finanzierungsform nach dem AltFG sehr zu begrüßen. Das Crowdinvesting ist allerdings kein „schnelles“ Geld, sondern bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung und Begleitung.

Mag. Clemens Irrgeher ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Seine Beratungsschwerpunkte liegen im Bank- & Finanzrecht sowie in der Prozessführung.

Sofern das Arbeitsverhältnis drei Monate gedauert hat, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach dem neuen § 13a AVRAG nach einem sechswöchigen Krankenstand eine Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit um mindestens ein Viertel auf höchstens die Hälfte vereinbaren. Dabei darf die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von einem bis zu sechs Monaten vereinbart werden, eine Verlängerung um drei Monate ist möglich. Grundlage der Wiedereingliederungsteilzeit ist eine schriftliche Vereinbarung. Voraussetzung ist ein Wiedereingliederungsplan und eine ärztliche Bestätigung über die volle Arbeitsfähigkeit.

Ansonsten bewirkt die Wiedereingliederungsteilzeit keine Änderung des Arbeitsvertrages. Mehrarbeit darf ebenso wenig angeordnet werden wie eine Änderung der Lage der Arbeitszeit. Während der Wiedereingliederungsteilzeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das aliquot gekürzte Entgelt und erhält zusätzlich von der Krankenversicherung das Wiedereingliederungsgeld. Sowohl bei Äußerung der Absicht oder tatsächlicher Inanspruchnahme als auch bei Ablehnung einer vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Wiedereingliederungsteilzeit besteht Motivkündigungsschutz.

Mag. Oliver Walther ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.