Rechtstipp : Corona: Vorteile und Tücken der neuen Kurzarbeit

Das neue Corona­-Kurzarbeitsmodell soll die wirtschaftlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID­19) erträglicher machen und Kündigungen verhindern. Das Grundprinzip dieses Modells ist es, dass die Arbeitszeit in einem Kurzarbeitszeit­ raum von drei Monaten (verlängerbar um weitere drei Monate) durchschnittlich um 10 bis 90 Prozent der kollektiv­ vertraglichen normalen Arbeitszeit gesenkt wird (in einzelnen Wochen kann die Arbeitszeit sogar bis auf null abgesenkt werden). Die Mitarbeiter erhalten trotzdem nahezu ihr gesamtes Nettoentgelt wie vor der Kurzarbeit.

Dieses Modell hat einige heraus­ ragende Vorteile, aber auch gewisse Tücken:

Vorteile: Das Unternehmen muss lediglich jenes Entgelt bezahlen, das der reduzierten Arbeitszeit entspricht. Den Rest des Entgelts, der bis zur sogenannten Nettoersatzrate an den Mitarbeiter in Form einer „Kurzarbeitsunterstützung“ zu bezahlen ist, erhält das Unter­ nehmen vom AMS in Form einer „Kurzarbeitshilfe“ zurück. Die Nettoersatzrate beträgt 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts bei einem bisherigen Bruttoentgelt von bis zu 1.700 Euro, 85 Prozent bei einem Bruttoentgelt zwischen 1.700 und 2.685 Euro und 80 Prozent bei höheren Bruttoentgelten. Bei Lehrlingen beträgt das auszuzahlende Entgelt stets 100 Prozent des vor der Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts.

In der vom AMS bezahlten Kurzarbeitsbeihilfe sind die anteiligen Sonderzahlungen im Ausmaß eines Jahressechstels, die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung (bezogen auf das Entgelt vor Einführung der Kurzarbeit) und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben enthalten. Nur für Einkommensanteile jenseits der Höchstbeitragsgrundlage von 5.370 Euro gebührt keine Beihilfe.

Sofern es die für die Kurzarbeit abzuschließende Sozialpartnervereinbarung vorsieht, kann die Kurzarbeit rückwirkend mit 1. März 2020 beginnen.

Tücken: Während der Dauer der Kurzarbeit ist der Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten. Eine Kündigung ist nur aus personenbezogenen Gründen möglich. Aber auch in diesem Fall ist der Beschäftigtenstand aufzufüllen. Bei einer einvernehmlichen Auflösung von Arbeitsverhältnissen ist der Beschäftigtenstand ebenfalls aufzufüllen, es sei denn, dass vorher eine Beratung des Arbeitnehmers mit der Gewerkschaft bzw. Arbeitnehmerkammer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt ist. Lediglich bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes. Das Gleiche gilt bei Entlassungen.

Nach Ende der Kurzarbeit besteht für die von der Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter eine Behaltepflicht von einem Monat. In diesem Zeitrahmen sind Kündigungen (ebenfalls) unzulässig.

Sollten Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Urlaub gehen, ist während des Urlaubsverbrauchs das volle Entgelt (also das vor Beginn der Kurzarbeit geltende Entgelt) zu bezahlen. Dasselbe gilt für die Konsumation von Zeitguthaben. Für diese Zeiten gibt es auch keine Refundierungen durch das AMS.

Geringfügig beschäftigte Mitarbeiter dürfen nicht in die Kurzarbeit ein­ bezogen werden. Bei ihnen besteht nur, falls es keine Arbeit mehr gibt, die Option der Auflösung des Dienstverhältnisses (evt. kombiniert mit einer Wiedereinstellungszusage).

Last but not least: Das Ausfüllen der für die Kurzarbeit vorgesehenen Muster-Sozialpartnervereinbarungen ist eine echte Herausforderung, zumal die­ se nicht die Option vorsehen, für unterschiedliche Mitarbeitergruppen oder Abteilungen unterschiedliche Arbeitszeitverkürzungen zu vereinbaren. Hier können sich Unternehmen aber mit selbst gebastelten Anhängen zur Vereinbarung behelfen, in denen diese Unterschiedlichkeiten näher dargestellt werden.

Rechtsanwalt Dr. Philipp Maier, LL.M., leitet die Arbeitsrechtspraxis bei Baker McKenzie in Wien.