Steuertipp : Neue Verrechnungspreisrichtlinien 2020

Das österreichische Finanzministerium (BMF) hat am 4. Dezember 2020 den Begutachtungsentwurf der neu gefassten österreichischen Verrechnungspreisrichtlinien (VPR) 2020 veröffentlicht. Die VPR 2020 sind ein wesentlicher Auslegungshilfebehelf zur Anwendung des Fremdverhaltensgrundsatzes bei Geschäftsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen und Betriebsstättensachverhalten.
Fremdvergleichsgrundsatz
Das Prinzip des „dealing at arm’s length“ erfordert, dass Geschäftsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen so vereinbart werden, wie das bei vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Dritten der Fall wäre. Ansonsten sind die Finanzverwaltungen berechtigt, die vereinbarten Preise auf den fremdüblichen Wert anzupassen und entsprechende Gewinnanpassung vorzunehmen.
Die Inhalte im Überblick
Die VPR 2010 wurden grundlegend überarbeitet, der Aufbau wurde jedoch grundsätzlich beibehalten. Neben aktueller Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wurde außerdem die BMF Information zum Verrechnungspreisdokumentationsgesetz sowie zur entsprechenden Durchführungsver ordnung eingearbeitet. Insbesondere sind die Änderungen im Rahmen der OECD-VPL 2017 berücksichtigt worden, die im Zuge des Base Erosion and Profit Shifting (BEPS)Projekts einer umfassenden Revision unterzogen wurden. Die OECD hat im Zuge des BEPSProjekts – insbesondere in den BEPS Actions 8 bis 10 – Vorschläge unterbreitet, die sicherstellen sollen, dass Steuern dort entrichtet werden, wo auch die unternehmerische Wertschöpfung realisiert wird. Diese Vorschläge wurden vollinhaltlich in das Update 2017 der OECDVPL übernommen. Nunmehr finden diese Änderungen auch Eingang in die österreichischen VPR 2020. Im Anhang der VPR 2020 findet sich zudem ein Überblick zu EASAnfragebeantwortungen des BMF zu Verrechnungspreisfragen. Die VPR 2020 sind in insgesamt fünf Teile gegliedert:
Internationale Konzernstrukturen
Multilaterale Betriebsstättenstrukturen
Dokumentations und Meldepflichten
Abgabenbehördliche Verrechnungspreisprüfung
Anhang
Die VPR 2020 widmen auch der Betriebsstättenbesteuerung ein großes Kapitel, mit detaillierten Ausführungen zur Ergebnisabgrenzung. Auch die Ergebnisabgrenzung zwischen
Stammhaus und seinen Betriebsstätten folgt dem für rechtlich selbständige verbundene Unternehmen geschaffenen Fremdverhaltensgrundsatz, allerdings mit gewissen Abweichungen (sogenannter „AOA light“).
Verrechnungspreise und COVID19
Am 29.01.2021 wurde die BMF-Info zur DBA-Anwendung und Auslegung im Zusammenhang mit der COVID19.Pandemie zum zweiten Mal aktualisiert. Darin stellt das BMF ausdrücklich klar, dass die “OECD Guidance on the transfer pricing implications of the COVID19 pandemic” vom 18.12.2020 auch in Österreich als Auslegungshilfe für die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes gilt und für alle konzerninternen Geschäftsvorfälle, die von der COVID19-Pandemie betroffen sind, zur Anwendung kommt.
Kernaussage
Die neuen VPR 2020 bieten Hilfe bei der Auslegung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Sie sind ein Nachschlagewerk für die Praxis. In das Update sind vor allem jene Änderungen der OECDVPL übernommen worden, die BEPS-bedingt in das Update 2017 eingeflossen sind. Die finale Fassung bleibt noch abzuwarten.
StB Mag. Martin Hummer ist Head of Transfer Pricing der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.
So kann es etwa durch die aktuelle Investitionsprämie (weitere 7% oder 14%) zu einer Mehrfachförderung kommen. Allerdings ist die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um andere Förderungen des gleichen Projektes zu kürzen. Laut dem Wartungserlass geht das BMF davon aus, dass die Bemessungsgrundlage insoweit zu kürzen ist,
als eine Investitionsprämie für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen wurde. In der Literatur wird dazu auch die gegenteilige Meinung vertreten. Wie das BFG festgestellt hat, kann man der FFG kein mangelhaftes Gutachten vorwerfen, wenn Unterlagen und Auskünfte schleppend gewährt wurden. Die FFG entscheidet lediglich anhand der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Auskünfte. Weiters wird daran erinnert, dass bei abgabenrechtlichen Begünstigungen wie der Forschungsprämie immer eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen besteht, er also Beweismittel beschaffen und etwa der Betriebsprüfung vorlegen muss. Seit 2020 gibt es übrigens auch in Deutschland eine neue steuerliche Forschungsförderung: die Forschungszulage. Förderbar mit 25% sind allerdings ausschließlich Personalkosten, bzw. max 15% des Entgelts bei Auftragsforschung, und das bis zu max. 4 Mio. EUR pa. Ein Webinar, das Sie auf den neuesten Stand zur Forschungsprämie bringt, findet am 15. März statt.
Mag. Karl Mitterlehner ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.