Rechtstipp : Corona: die dringendsten Baustellen für Unternehmen

Vertragserfüllung: Kann eine Leistung aufgrund behördlicher Anordnung gar nicht erbracht wer­ den („nachträgliche unverschuldete Unmöglichkeit“) oder ist die Leistungserbringung unzumutbar, kann die Folge die Aufhebung des Vertrages sein. Bereits erfolgte Leistungen bzw. Zahlungen sind rückabzuwickeln.

Finanzielle Hilfen: Neben dem mit vier Mrd. Euro dotierten Krisenbewältigungsfonds werden Exportunternehmen durch zwei Mrd. Euro zusätzliche Kreditmittel unterstützt. Weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu 38 Mrd. sind in Vorbereitung. Die EZB hat ein Notkaufprogramm für Wertpapiere in Höhe von 750 Mrd. angekündigt.

Steuererleichterungen: Stundungen bezüglich fälliger Steuern sowie Herabsetzungen von Steu­ervorauszahlungen, Säumniszuschlägen und Anspruchzinsen helfen, Liquiditätsengpässe zu vermeiden.

Fristen: Prozessrechtliche Fristen vor Zivilgerichten, Verwaltungs­-, Verwaltungsstraf­- und Abgabenbehörden beginnen, mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung etc.) werden gehemmt, also um 39 Tage verlängert.

Insolvenzen: Corona wurde als „Naturkatastrophe“ klassifiziert, wodurch sich die Antragsfrist auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf 120 Tage verlängert. Auch eine Aufschiebung der Exekution ist möglich.

Zusammenschlussanmeldungen: Die BWB ermöglicht nun Anmeldungen in elektronischer Form via webERV.

Entgeltfortzahlung: Arbeitsent­ gelte müssen gezahlt werden, auch wenn das Betreten des Betriebs beschränkt wird. Auf Verlangen des Dienstgebers sind jedoch bis zu acht Wochen Urlaub und Zeitausgleich zu verbrauchen (Ausnahme: „Freizeitoptionen“ wie in der Elektro-­ oder Elektronikindustrie). Auch bei einer Komplettschließung muss weitergezahlt werden, selbst wenn kein Homeoffice möglich ist. Der Arbeitgeber kann jedoch die Rückerstattung des Entgelts beantragen.

Hauptversammlungen: Haupt­ und Gesellschafterversammlungen dürfen jetzt auch virtuell abgehalten werden. Wer trotzdem verschieben will: Die Frist für die Abhaltung von Hauptversammlungen wurde auf zwölf Monate verlängert.

Datenschutz: Unternehmen dürfen keine Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern oder Besuchern durchführen. Sie können aber eine Erklärung verlangen, ob diese in einem Hochrisikogebiet oder in engem Kontakt mit einem Infizierten waren. Mitarbeiter können verpflichtet werden, einen Anstieg ihrer Körpertemperatur zu melden.

Die rechtlichen Rahmenbedingungen verändern sich nahezu täglich. Auf bakermckenzie.com/austria finden Sie laufend aktualisierte Informationen.

Rechtsanwalt Mag. Georg Krakow, MBA, ist Partner bei Baker McKenzie.