Managerhaftung : Wann haften Geschäftsführer?

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Um einer Haftung zu entgehen, muss das Verhalten des Geschäftsführers dem eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen.

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Um einer Haftung zu entgehen, muss das Verhalten des Geschäftsführers dem eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Nach der im GmbH- und Aktiengesetz verankerten „Business Judgment Rule“ ist dies dann der Fall, wenn sich der Geschäftsführer (bzw. Vorstand) bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Solange der Geschäftsführer in den Grenzen dieser Regel handelt, befindet er sich in einer Art sicherem Hafen („safe harbour“) und ist für die gegenständliche Handlung haftungsfrei. Dementsprechend ist hervorzuheben, dass nicht jede Entscheidung, welche sich im Nachhinein als nachteilig herausstellt, automatisch haftungsbegründend ist. Die soeben erläuterte Regel bietet insofern einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen, welcher jedoch seine Grenzen in zwingend zu beachtenden Rechtsvorschriften (worunter auch Organisationsvorschriften verstanden werden) findet.

Aufgrund des immer komplexer werdenden Wirtschaftslebens sind Leitungsorgane gut beraten, bereits im Vorhinein effektive Maßnahmen zu treffen, um einerseits das Haftungsrisiko zu minimieren und andererseits im Fall einer Haftung nicht auf dem gesamten Schaden „sitzen“ zu bleiben. Dafür bieten sich unterschiedliche Versicherungsprodukte, beispielsweise der Abschluss einer D&O Versicherung (Manager-Haftpflichtversicherung) oder E&O Versicherung (für Schäden im Rahmen des operativen Geschäfts einer Gesellschaft) an. Diese können mitunter einen wirksamen Schutz vor Ansprüchen durch die Gesellschaft (= Innenhaftung) oder durch Dritte (= Außenhaftung) bieten. Ein Abschluss solcher Versicherungen kann entweder durch das Organ selbst oder durch die Gesellschaft erfolgen. Zu bedenken ist, dass von der D&O Versicherung allerdings nur bloße Vermögensschäden, nicht aber Sach- oder Personenschäden umfasst sind. In der Praxis sind die beiden letztgenannten jedoch meist von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt.

Sebastian Mahr Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Schiedsgerichtsverfahren und Asset Tracing
Alleine der Bestand einer Haftpflichtversicherung kann nicht als lückenloser Schutz vor Haftungen verstanden werden": Dr. Sebastian Mahr, Partner PHH Rechtsanwälte und Leiter des Bereichs Konfliktlösung, Haftungs- und Versicherungsrecht - © PHH Rechtsanwälte

Die Leistung der D&O Versicherung kann etwa in der Übernahme von Abwehrkosten für die notwendige Verteidigung (=Abwehranspruch) oder der Übernahme der Schadenssumme im Falle einer Verurteilung aufgrund gerechtfertigter Haftungsansprüche (=Befreiungsanspruch) bestehen. Die Leistungspflicht richtet sich primär nach der vertraglichen Vereinbarung wobei zwischen leicht fahrlässigen, grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhalten unterscheiden wird. Schäden, welche aus einer wissentlichen Pflichtverletzung resultieren, sind vom Versicherungsschutz allerdings ausgeschlossen.

Allerdings kann alleine der Bestand einer Haftpflichtversicherung nicht als lückenloser Schutz vor Haftungen verstanden werden. Vielmehr empfiehlt es sich, Bedingungswerke aufmerksam zu lesen, da oftmals unterschiedliche Ausschlüsse den Versicherungsschutz aushöhlen können (bspw. Dienstleistungsausschlüsse). Es ist daher anzuraten, die Bestimmungen der Versicherungspolizze sorgfältig zu prüfen und die Reichweite des Schutzes gegebenenfalls kritisch zu hinterfragen.

Dr. Sebastian Mahr
ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Leiter des Bereichs Konfliktlösung, Haftungs- und Versicherungsrecht, Mag. Fabian Püschner ist Rechtsanwaltsanwärter und Daniel Diller juristischer Student in Mahrs Team.

Mag. Fabian Püschner ist Rechtsanwaltsanwärter und Daniel Diller juristischer Student in Mahrs Team.
"Aufgrund des immer komplexer werdenden Wirtschaftslebens sind Leitungsorgane gut beraten, bereits im Vorhinein effektive Maßnahmen zu treffen, um einerseits das Haftungsrisiko zu minimieren und andererseits im Fall einer Haftung nicht auf dem gesamten Schaden „sitzen“ zu bleiben": Mag. Fabian Püschner ist Rechtsanwaltsanwärter und Daniel Diller juristischer Student in Mahrs Team - © PHH Rechtsanwälte