Rechtstipp : Industriespionage: Ist die Drohnenabwehr rechtlich gedeckt?
In Kriminalfilmen Hollywoods sind Spionagedrohnen nicht mehr wegzudenken. Sei es, um Betriebsgeheimnisse der Konkurrenz auszuspionieren oder um den besten Weg zu finden, sich rechtswidrig Zugang zu einem fremden Gebäude zu verschaffen. Bestens gewappnet auf solche Offensiven verfügt das Ziel der Begierde in der Hollywood-Realität selbstverständlich und über High-End-Abwehrsysteme und vereitelt den heimtückischen Spionageakt. Gaukelt uns Hollywood damit – wie so oft – realitätsfremde Fiktion vor? Hollywoods Realität auf dem Prüfstand.
Drohnenabwehrsysteme sind nichts Neues. Es gibt sie mindestens schon so lange, wie es Drohnen gibt. Technisch gesehen steckt hinter einer solchen – vermeintlich einfach klingenden – Drohnenabwehr zumeist ein System zur Unterbindung von Funkkommunikationsdienste mittels elektromagnetischer Wellen (Störsender, sogenannte „Jammer“) in Kombination mit Systemen, die via Datensammlung und -auswertung Drohnen detektieren.
Rechtlich gesehen sind Störsender „Funkanlagen“ gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG). Als Funkanlagen gelten insbesondere elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern.
Öffentliche Sicherheit als Kriterium
Störsender machen den einwandfreien Empfang von Funkwellen schwierig oder unmöglich. Der Störsender sendet auf der gleichen Nutzfrequenz so wie das zu störende Gerät elektromagnetische Wellen aus, um die ursprüngliche Welle teilweise oder ganz zu überlagern. Funkkommunikationsdienste (Mobiltelefone, Funkgeräte bspw Rettungsdienste) werden damit unterbunden. Vor allem in Notsituationen kann sich eine solche Unterbrechung der Funkkommunikation gravierend auswirken. Vor diesem Hintergrund war es gesetzlich erforderlich, die Legalität solcher Störsender deutlich einzuschränken.
Konsequenterweise sieht das TKG daher eine zulässige Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von solchen Störsendern ausschließlich für Behörden vor, soweit diese mit „Aufgaben der öffentlichen Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates oder Strafrechtspflege betraut sind“ (Vgl § 28 Abs 4 TKG). Nicht angesprochen sind Funkanlagen der Landesverteidigung, da diese grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des TKG fallen. Zulässig ist der Betrieb eines Drohnenabwehrsystems damit lediglich für Sicherheitsbehörden im Sinne des Sicherheitspolizeigesetzes (z.B für Einsätze der Cobra) oder Staatsanwaltschaften.
Parallel zu dieser Bewilligungseinschränkung ist zudem auch das in Verkehr bringen von Störsendern verboten. Das Funkanlagen-Marküberwachungsgesetz bestimmt die Regelungen, für ein zulässiges Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt sowie deren Inbetriebnahme. Funkanlagen, die nicht zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Tieren eingesetzt werden, werden den grundlegenden Anforderungen dieses Gesetzes nicht gerecht, womit ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme unzulässig und mit empfindlichen Verwaltungsstrafen bedroht ist.
Hollywoods Realität hält damit einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nicht nur Spionage ist gesetzeswidrig, sondern auch der Einsatz von Drohnenabwehrsystemen mit Störsendern. Diese sind ausschließlich Sicherheitsbehörden wie der Polizei und der Landesverteidigung vorbehalten. Und auch dies nur in begründeten und genehmigten Fällen.
Autoren:
Dr. Stefanie Werinos-Sydow (Foto) ist Partnerin bei PHH Rechtsanwälte, spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht, insbesondere Mobilitätsrecht und Vergaberecht (werinos@phh.at)
Mag. Sandra Kasper ist Rechtsanwälten bei PHH Rechtsanwälte, spezialisiert auf öffentliches Wirtschaftsrecht, insbesondere Umwelt- und Energierecht (kasper@phh.at)