UPDATE RECHT : Ausbildungskostenrückersatz: nachträgliche Vereinbarung unwirksam

Nicolaus Mels-Colloredo ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht
© Philipp Radon | Radonphotography.com

Obwohl der Gesetzgeber keinerlei Aussage trifft, wann eine solche Vereinbarung abgeschlossen werden muss, erachtet die ständige Rechtsprechung nachträgliche Vereinbarungen als unwirksam. Nach Ansicht des OGH stellt § 2d AVRAG eine (unabdingbare) Schutzbestimmung zugunsten der Arbeitnehmer dar, damit diese selbst bestimmen können, ob sie sich auf eine Ausbildung einlassen, die gegebenenfalls zu einem Ausbildungskostenrückersatz führt. Nach Ansicht des OGH soll „der Arbeitnehmer (..) nicht erst nach absolvierter Ausbildung im aufrechten Arbeitsverhältnis mit der vom Arbeitgeber zur Unterschrift vorgelegten Vereinbarung über die Rückforderbarkeit der bereits vom Arbeitgeber getragenen Kosten und erfolgten Gehaltsfortzahlung konfrontiert sein.“ Der OGH befürchtet, dass Arbeitnehmer sonst in eine unzumutbare Drucksituation gelangen könnten.

Mag. Ramona Maurer, Rechtsanwaltsanwärterin PHH

- © PHH

Um zu vermeiden, dass Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen im Streitfall für unwirksam erklärt werden, sollten diese daher unbedingt vor der jeweiligen Ausbildung schriftlich abgeschlossen werden. Außerdem muss aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen.

Mag. Nicolaus Mels-Colloredo ist Partner bei PHH Rechtsanwälte und Experte für Arbeitsrecht und Mag. Ramona Maurer Rechtsanwaltsanwärterin. mels-colloredo@phh.at