Rechtstipp : Verbandsverantwortlichkeit – die unterschätzte Haftungsfalle

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Diese Gefahrenquelle wird von Unternehmern oft unterschätzt: Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (kurz VbVG) sorgt dafür, dass nicht nur die handelnden Personen, sondern auch ein Unternehmen (sei es eine GmbH, AG, OG oder eine KG) strafrechtlich verurteilt werden kann. Dies ist auf den ersten Blick überraschend, da eine juristische Person ja nicht „schuldhaft“ handeln kann.

Wesentlich für die Strafbarkeit von Unternehmen ist das strafbare Handeln eines Entscheidungsträgers oder – unter bestimmten Voraussetzungen – sogar eines einfachen Mitarbeiters. Das VbVG gilt für jedes gerichtlich strafbare Handeln wie z. B. einen Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen, kommt aber auch bei Finanzvergehen zur Anwendung – hier genügt unter Umständen sogar eine rein behördlich strafbare Abgabenhinterziehung.

Dies sollte man auch beim Kauf eines Unternehmens in Form eines „Share Deals“ (Anteilskaufs) vor Augen haben. Hat der Geschäftsführer einer Baufirma mit Firmenressourcen seine private Villa errichtet und dabei Steuern hinterzogen, dann muss ein potenzieller Käufer damit rechnen, dass das Unternehmen wegen der Abgabenhinterziehung bestraft wird – und zwar unabhängig von einer Bestrafung des (ehemaligen) Geschäftsführers. Der neue Eigentümer muss also für diese früheren Verfehlungen finanziell geradestehen.

Bei einem Unternehmenskauf sollte man daher im Rahmen einer Due Diligence auch auf das persönliche Fehlverhalten ehemaliger Mitarbeiter achten!

Prof. Dr. Christoph Urtz leitet das Steuerrechtsteam bei Baker McKenzie in Wien.