Anlagenbau : Schwerer Schlag für Anlagenbauer: Aus für das "Montageprivileg"?

Der Gesetzestext mit dem etwas sperrigen Titel § 3 Abs. 1 Z 10 EstG ist einer der älteren im heimischen Wirtschaftsrecht. Seit 1979 regelt er in nahezu unveränderter Form die Befreiungsbestimmung für Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe für eine Auslandtätigkeit beziehen. Monteure sind von der österreichischen Einkommensteuer befreit, wenn die Auslandstätigkeit jeweils ununterbrochen über einen Zeitraum von einem Monat hinausgeht. Begünstigte Auslandstätigkeiten sind unter anderem Bauausführungen und Montagen und ähnliche Tätigkeiten, solange sich diese Auf die Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen. Ziel und Zweck des Paragrafen war die Exportförderungen.Inlandsbezug ist EU-widrig.Doch die politischen Realitäten sind auch an dem Gesetzestext aus 1979 nicht spurlos vorübergegangen: Ein wettbewerbsrechtliches „Inland“ gibt es in der EU nicht mehr. Der Unabhängige Finanzsenat hat daher in den letzten Jahren in mehreren Entscheidungen die Bezugnahme auf „inländische Betriebe“ als der EG-rechtlich zu gewährenden Arbeitnehmerfreizügigkeit widersprechend qualifiziert und auch jenen österreichischen Arbeitnehmern Steuerfreiheit zugestanden, die bei Arbeitgebern beschäftigt waren, die innerhalb der EU oder (aufgrund eines Freizügigkeitsabkommens) in der Schweiz ansässig waren. Das wollte das betroffene Finanzamt nicht auf sich sitzen lassen, und hat in der Sache Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der hat den Fall zum Anlass genommen beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen, § 3 Abs. 1 Z 10 EStG wegen Verfassungswidrigkeit zur Gänze aufzuheben. Diesem Antrag wurde im Mai stattgegeben und ein Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet.Begründung.Die Begründung der Kritiker ist einleuchtend – wenn auch schmerzlich für Anlagenbauer: Ziel und Zweck des Gesetzes war die Exportförderungen. Im Hinblick darauf, dass EG-Recht (zumindest innerhalb des EU-Raumes) diesen Unterschied nicht mehr kennt, müsste diese Regelung auch auf Arbeitnehmer ausländischer Betriebe ausgedehnt werden. Dadurch entfällt die Rechtfertigung für diese Begünstigung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Maßgabe der Leistungsfähigkeit gäbe es keine Begründung für eine unterschiedliche Behandlung von In- und Auslandstätigkeiten. Wenn außerdem der Rechtfertigungsgrund der Exportförderung in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr erreicht würde, sei auch die Beschränkung auf bestimmte, anlagenbauspezifische Auslandstätigkeiten nicht mehr gerechtfertigt.Teurere Angebote? Sollte der VfGH § 3 Abs. 1 Z 10 EStG tatsächlich aus dem österreichischen Rechtsbestand eliminieren, so wird das erhebliche Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit jener österreichischer Unternehmer haben, die in ihrer Preiskalkulation von einer gänzlichen Steuerfreiheit ihrer ins Ausland entsandten Arbeitnehmer ausgegangen sind. Das konnten sie in vielen Fällen tun, weil die Regelung in Kombination mit einem DBA in vielen Fällen zur Folge hatte, dass Österreich nach mehr als einmonatiger Einsatzdauer nicht besteuern konnte und das Ausland bis zu einem (betriebsstättenlosen) Auslandseinsatz von 183 Tagen in der Regel nicht besteuern durfte. Im Falle einer Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG durch den VfGH bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber mit Augenmaß reagiert. Denn soweit bekannt kennen auch Deutschland und Frankreich eine vergleichbares Montageprivileg, das bislang noch keiner höchstgerichtlichen Prüfung unterzogen worden ist. Stefan Bendlinger, ICON Wirtschaftstreuhand GmbH