Abgabenänderungsgesetz : Neuregelung der langfristigen Rückstellungen

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Im Detail sieht die Neuregelung nun so aus: Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind zum Bilanzstichtag mit jenem Betrag anzusetzen, mit dem man entsprechend der Verhältnisse am Bilanzstichtag rechnen muss. Diese dürfen auch nicht pauschal gebildet werden, sondern sind nur zulässig, wenn konkrete Umstände nachgewiesen werden können, nach denen mit dem Entstehen einer Verbindlichkeit bzw. eines Verlustes zu rechnen ist.

Drohende Verluste sind solche, bei denen der Wert der Leistungsverpflichtung den Wert der Gegenleistung übersteigt (Nachweis z. B. anhand einer Projektkostenrechnung). In steuerlicher Hinsicht sind die Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten sowie Drohverlustrückstellungen auf ihre Fristigkeit zu untersuchen. Der Teilwert dieser Rückstellungen ist dann anzusetzen, wenn die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt. Beträgt die Laufzeit der Rückstellung mehr als zwölf Monate, dann ist dieser Teilwert nach neuer Rechtslage abzuzinsen. Für die Beurteilung der 12-Monats-Frist ist regelmäßig der Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit maßgebend – sprich der Wegfall der Ungewissheit.

Für den Unternehmer kommt nun somit eine neue Herausforderung hinzu, dass er sich überlegen muss, wie lange die Ungewissheit besteht, um eine sachgerecht richtige Abzinsung vornehmen zu können. Nach der Definition des Gesetzestextes, die sich auf zwölf Monate bezieht, ist eine monatsweise Abzinsung im Bereich des Möglichen.

Ein kleines Detail am Rande: Rückstellungen mit genau zwölf Monaten Laufzeit sind nach der neuen Laufzeit kurzfristig und nicht mehr langfristig und somit nicht abzuzinsen.

Weiters nicht möglich ist die Aufteilung der Rückstellung in einen lang- und einen kurzfristigen Rückstellungsteil. Die neue Rechtslage, die den seit 2001 bestehenden steuerlichen 80 % Teilwertansatz verdrängt, gilt für alle langfristigen Rückstellungen uneingeschränkt, deren Anlass für die erstmalige Rückstellungsbildung in einem Wirtschaftsjahr liegt, das nach dem 30. Juni 2014 endet.

Für bereits bestehende derartige Rückstellungen gibt es Übergangsregelungen, die wie folgt aussehen: Ist der Rückstellungsbetrag mit 3,5 % abgezinst kleiner als der 80-%-Betrag, ist die Rückstellung mit jenem Betrag anzusetzen, der sich mit der Abzinsung von 3,5 % ergibt. Die ertragswirksame Auflösung des Unterschiedsbetrages ist zwingend über 3 Jahre zu verteilen. Im Fall der Betriebsveräußerung oder -aufgabe kann der Unterschiedsbetrag sofort abgesetzt werden; der Unternehmer hat für diesen Fall somit ein Wahlrecht. Ist der Rückstellungsbetrag mit 3,5 % abgezinst größer als der 80-%-Betrag, dann ist die Rückstellung weiterhin mit 80 % anzusetzen, wenn die Restlaufzeit mehr als zwölf Monate beträgt.

Im Unterschied dazu kennt das österreichische UGB unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips keine Abzinsungsverpflichtung. Eine Abzinsung ist nach herrschender Ansicht nur dann durchzuführen, wenn im etwaigen Verpflichtungsbetrag eine Zinskomponente enthalten ist. Aufgrund dessen ist zwar der Wertansatz für langfristige Rückstellungen im Steuerrecht neu geordnet worden, der betragsmäßige Unterschied zum handelsrechtlichen Jahresabschluss ist allerdings nach wie vor gegeben, wodurch man um außersteuerliche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen bei der Steuererklärung nicht herumkommt und somit leider wieder in diesem Bereich keine Harmonisierung von UGB und Steuerrecht erreicht.

Nach wie vor unverändert bleibt der steuerliche Ansatz für die Bildung von Abfertigungs-, Jubiläumsgeld- sowie Pensionsrückstellungen. Beim Ansatz der steuerlichen Abfertigungsrückstellung ist nach wie vor lediglich ein Ansatz von bis zu 45 % (bei Dienstnehmern, die am Bilanzstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben, bis zu 60 %) der fiktiven Ansprüche zum Bilanzstichtag möglich.

Bei den Jubiläumsgeld- sowie Pensionsrückstellungen ist der Zinssatz für die steuerliche Berechnung der Rückstellung mit 6 % gesetzlich fixiert, wodurch es bei derzeitigem Zinsniveau in keiner Weise zu sachgerechten Ergebnissen kommt, die ja der eigentliche Grund für die Beseitigung des 80 % Teilwertansatzes bei langfristigen Rückstellungen waren – aber das ist eben die vielbeschriebene andere Geschichte und für eine Vereinheitlichung von Zinssätzen bei den Rückstellungen ist der Gesetzgeber anscheinend nicht zu haben.