Steuertipp : Neue Anreize zur betrieblichen Altersvorsorge

Neue Förderinstrumente

Arbeitgeber können für ihre Beschäftigten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge ein Zusatzeinkommen in der Pension aufbauen. Zu diesem Zweck schuf die Regierung in den letzten Jahren mehrere geförderte Instrumente. Diese erweiterten das bereits vorhandene Instrumentarium an Anreizen zur Altersvorsorge und versahen es mit neuen Elementen. Als die wichtigsten neuen Förderinstrumente erwiesen sich die Betriebliche Kollektivversicherung, die Pensionszusage und die im Rahmen der Rentenreform eingeführte Entgeltumwandlung. Die Entgeltumwandlung ist jedoch nur von der Lohnsteuer und Sozialversicherung befreit, wenn der Kollektivvertrag eine derartige lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68 Abs. 5 Z 1-6 EStG vorsieht.

Es gibt in Österreich fünf Kollektivverträge, die eine Gehaltsumwandlung vorsehen:

- den Kollektivvertrag für die Angestellten der Baugewerbe und der Bauindustrie

- den Kollektivvertrag für Angestellte von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik

- den Kollektivvertrag für Angestellte der Versicherungsunternehmen

- den Kollektivvertrag der Speditionen

- den Kollektivvertrag der holzverarbeitenden Industrie

Beiderseitige Vorteile

Das Gewähren von Zahlungen zur steuerfreien Zukunftssicherung gemäß § 3 Z 15a EStG der Mitarbeiter ist eine Maßnahme, die einen Arbeitgeber attraktiver machen kann und die Zufriedenheit der Mitarbeiter erhöht. Die Zukunftssicherung kann die Arbeitnehmer zum Verbleib im Betrieb motivieren – ein wichtiges Kriterium, nachdem der Anspruch auf Abfertigung Neu nun auch bei Selbstkündigung besteht. Ein weiterer wesentlicher Vorteil besteht darin, dass der Arbeitgeber durch eine Entgeltumwandlung Lohnnebenkosten sparen kann. Bei einem steuerfreien monatlichen Höchstbetrag von € 25 (bis zu € 300 pro Jahr) beträgt die Ersparnis für privatwirtschaftliche Betriebe rund 7,9 % pro Mitarbeiter. Diese ergeben sich aus der Ersparnis von 4,5 % FLAF, 3 % Kommunalsteuer und 0,4 % Dienstgeberzuschlag (unterschiedlich pro Bundesland). Der umgewandelte Gehaltsteil ist weiterhin voll als Betriebsausgabe absetzbar.

Voraussetzung zur Nutzung einer solchen Entgeltumwandlung ist, dass der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen diese Möglichkeit anbietet. Dafür steht die Lohnsteuerbefreiung auch dann zu, wenn nur wenige Arbeitnehmer das Angebot annehmen. Weiters muss es sich um Aufwendungen für die Zukunftssicherung handeln. Das sind Zahlungen des Arbeitgebers an Versicherungen oder Vorsorgeeinrichtungen, um Arbeitnehmer oder deren Angehörige abzusichern – für den Fall der Krankheit, Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit, des Alters oder Todes. Reine Sparprodukte fallen nicht darunter. Wird die Grenze von € 300 pro Jahr und Dienstverhältnis überschritten, verliert nicht die gesamte Zuwendung die Begünstigung – nur der darüber hinausgehende Teil wird beitragspflichtig. Die Entgeltumwandlung könnte aus der Sicht des Arbeitgebers beispielhaft so aussehen:

Entgelt mit Gehaltsumwandlung

monatlicher Bruttolohn 2.500,00 2.350,00

Beitrag betriebliche Vorsorge 0,00 150,00

- SV-Beiträge 451,75 424,65

- Lohnsteuer 378,44 333,58

= Nettolohn beim Angestellten 1.669,81 1,591,77

monatlicher Bruttolohn 2.500,00 2.350,00

+ Lohnnebenkosten 800,00 752,00

Gesamtkosten Unternehmen 3.300,00 3.102,00

Kostenersparnis 198,00

Solche Modelle sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Mitarbeiter vorteilhaft. Durch ihre steuer- und abgabenmindernde Wirkung können Arbeitgeber Ihr Unternehmen ganzheitlich stärken. Sie gewinnen dadurch mehr Handlungsspielraum und größere Liquidität.

Autor: Mag. Werner Braun, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

1. Änderungen bei Immobilienertragsteuer

Auf Veräußerungen von Immobilien fällt für natürliche Personen ab 1.1.2016 eine Ertragsteuer (ImmoESt) in Höhe von 30 % statt bisher 25 % an.

Unterschiede bei Erhöhung

Je nachdem, ob eine Immobilie vor 31.3.2002 angeschafft wurde oder danach, ergibt sich eine andere Steuerbelastung: Für jene, die nach diesem Datum angeschafft wurden, gilt als Bemessungsbasis der tatsächliche Veräußerungsgewinn – dieser wird ab 2016 mit 30 % besteuert.

Für Immobilien, die vor dem 31.3.2002 erworben wurden, gilt der gesetzlich fiktiv angesetzte Gewinn. Dieser beträgt 14 % bzw. 60 % – der höhere Wert wird angenommen, wenn nach dem letzten Kauf und nach dem 31.12.1987 umgewidmet wurde.

Daher beträgt die künftige Steuerlast für Immobilien, die vor dem 31.3.2002 gekauft wurden: ohne Umwidmung 4,2 % des Verkaufserlöses (30 % ImmoESt × 14 % pauschaler Gewinn) bzw. nach Umwidmung 18 % des Verkaufserlöses (30 % ImmoESt × 60 % pauschaler Gewinn).

2. Inflationsabschlag entfällt

Zusätzlich entfällt mit 1.1.2016 der Inflationsabschlag. Dieser reduzierte ab dem elften Jahr nach der Anschaffung oder späteren Umwidmung den Gewinn jährlich um 2 % bis zur Obergrenze von 50 %.

Kleines Trostpflaster: Verluste bei privaten Grundstücksverkäufen dürfen ab 1.1.2016 im Ausmaß von 60 % statt bisher 50 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden – entweder im Entstehungsjahr oder durch Verteilung auf dieses und die folgenden 14 Jahre. Die Änderungen der Ertragsbesteuerung betreffen betriebliche Verkäufe ebenso wie außerbetriebliche. (Werner Braun, Moore Stephens City Treuhand)