Geschäftsführerhaftungen : Haftungsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Ein Geschäftsführer hat bei der Leitung des Unternehmens die Sorgfalt eines ordnungsgemäßen Geschäftsmanns anzuwenden. Es ist ein Rechnungswesen und ein den Anforderungen der Gesellschaft entsprechendes internes Kontrollsystem einzurichten. Nach Abschluss eines Geschäftsjahres ist vom Geschäftsführer der Jahresabschluss aufzustellen. Weitere Verpflichtungen ergeben sich unter anderem aus dem Abgaben- und Sozialversicherungsrecht.
Krisensituation
Befindet sich die Gesellschaft in der Krise, muss schnell gehandelt werden und es dürfen keine Fristen verpasst werden. Für Haftungsfragen ist insbesondere die Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung relevant. Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit hat der Geschäftsführer noch maximal 60 Tage Zeit, um die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Lässt der Geschäftsführer die Frist zur Stellung eines Insolvenzantrags untätig verstreichen, kann er aufgrund von Insolvenzverschleppung zur Haftung herangezogen werden. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist zu dokumentieren. Insbesondere ist eine vorübergehende Zahlungsstockung von einer Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen. Eine rein buchmäßige Überschuldung löst bei Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose keine Insolvenzantragspflicht aus und ist – soweit ordnungsgemäß erstellt – haftungsbefreiend.
GmbH-Reform 2013
Mit dem GesRÄG 2013 wurden zur Stärkung des Gläubigerschutzes begleitend zur (kurzfristigen) Herabsetzung des gesetzlichen Mindeststammkapitals die Pflichten für Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter ausgeweitet.
Der Geschäftsführer ist nunmehr verpflichtet, die Generalversammlung einzuberufen, wenn die Eigenmittelquote unter 8 % liegt und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre beträgt. Die Pflicht zur Einberufung besteht nicht nur im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses, sondern kann sich bereits unterjährig ergeben. In der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Nichteinberufung einen direkten Haftungsanspruch der Gläubiger gegenüber den Geschäftsführern bewirkt. Mit Einberufung der Generalversammlung und Mitteilung der gefassten Beschlüsse ans Firmenbuchgericht hat der Geschäftsführer grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Für Mehrheitsgesellschafter besteht seit 1. 7. 2013 die Pflicht zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wenn kein Geschäftsführer bestellt ist. Wird der Antrag schuldhaft nicht oder verspätet gestellt, haftet der Gesellschafter für den dadurch entstandenen Schaden.
Haftung für Steuern und SV-Beiträge
Im Abgabenrecht besteht eine Ausfallshaftung der Geschäftsführer, soweit die Uneinbringlichkeit einer Abgabe die Folge einer vorwerfbaren schuldhaften Pflichtverletzung ist. Die Pflichten des Geschäftsführers gegenüber der Finanz sind insbesondere, Bücher zu führen, Steuererklärungen einzureichen und Abgaben fristgerecht zu entrichten. Bei Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft liegt ein Verschulden des Geschäftsführers nicht vor, wenn die Abgabenbehörde im Vergleich zu anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt wurde. Zu beachten ist aber, dass bei Abfuhrabgaben (insb. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Abzugssteuer bei Ausländern) immer der volle Betrag zu entrichten ist.
Zur Haftung gegenüber der Gebietskrankenkasse kommt es, wenn der Gläubigergleichbehandlung nicht entsprochen wird, bei Meldeverstößen und bei Vorenthalten von Dienstnehmeranteilen von Sozialversicherungsbeiträgen. Das Vorenthalten von Dienstnehmeranteilen stellt außerdem einen strafrechtlich relevanten Tatbestand dar, der auch mit Freiheitsstrafen sanktioniert ist. Die abgabenrechtliche Haftung trifft seit 2013 nicht nur gewillkürte Geschäftsführer, sondern auch faktische Geschäftsführer, die das Unternehmen de facto nach außen leiten, ohne formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein. Hinsichtlich Offenlegung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch ist auf die seit 2011 verschärfte Zwangsstrafenregelung hinzuweisen.
Wird der Jahresabschluss nicht innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht eingereicht, schreibt das Gericht automatisch der Gesellschaft und jedem Geschäftsführer eine Strafe von € 700 bis € 3.600 Euro vor. Diese Strafen können bei andauernder Nichtvorlage mehrfach verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig und stellen bei Übernahme durch die Gesellschaft steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Fazit: Kommt der Geschäftsführer all seinen Verpflichtungen nach, haftet er selbst im Fall einer Insolvenz nicht gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft. In Krisensituationen ist es jedoch schwierig, alle möglichen Haftungsfallen zu durchschauen. Rechtlicher Beistand ist hier jedenfalls anzuraten.