Rechtstipp : GmbH-Gründung (zu) leicht gemacht?

Bei der vereinfachten Gründung erspart sich der GmbH­Gründer den Weg zum Notar. Die Errichtungserklärung und die Firmenbuchanmeldung können vom Gründer online im Unternehmensserviceportal (USP) erstellt und an das Firmenbuchgericht übermittelt werden. Für die Identifizierung benötigt man eine Bürgerkarte.

Die „richtige“ Identitätsprüfung wird bei der vereinfachten Gründung statt vom Notar von jener Bank durchgeführt, bei der auch die Stammeinlage einbezahlt wird. Nach der Unterfertigung der Musterzeichnung durch den Gründer, welcher zwingend Alleingeschäftsführer werden muss, sendet die Bank die Unterlagen elektronisch an das Firmenbuch.

Die Anwendbarkeit der neuen Bestimmungen ist an einige Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere dürfen in der Errichtungserklärung neben dem gesetzlichen Mindestinhalt (Firmenwortlaut, Sitz, Unternehmensgegenstand und Stammkapital) nur ganz bestimmte Regelungen getroffen werden, was zu einer Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten führt.

Ob durch die Inanspruchnahme der vereinfachten Gründung wirklich alles einfacher wird, darf daher bezweifelt werden. Die Beteiligung von mehr als einer Person ist ebenso wenig möglich wie eine zukunftsorientierte Ausrichtung der Errichtungserklärung. So kann beispielsweise nicht einmal eine Teilbarkeit der Geschäftsanteile vorgesehen werden, was bei einem späteren Einstieg weiterer Gesellschafter zusätzlichen Aufwand verursacht.

Auch die Zeitersparnis ist fraglich, denn schon jetzt sind neue GmbHs im Durchschnitt binnen fünf Tagen im Firmenbuch eingetragen, wenn nicht das Gericht einen Verbesserungsauftrag erteilt. Letzteres ist häufig dann der Fall, wenn die gewählte Firmenbezeichnung unzulässig ist. Da die Auswahl eines eintragungstauglichen Firmenwortlauts ohne rechtliche Beratung oftmals nicht leicht fällt, sind Verzögerungen schon jetzt absehbar.

Die strengen Formvorschriften bei der GmbH­-Gründung dienen zudem sowohl dem Schutz der Gesellschaftsgründer vor übereilten Handlungen als auch der Interessenwahrung zukünftiger Gläubiger. Die Gründung einer Kapitalgesellschaft sollte wohl überlegt sein und man sollte zumindest die mit der Gründung und dem Betrieb einer GmbH einhergehenden Pflichten kennen. Gesellschafter und Geschäftsführer müssen sich über die strengen Kapitalaufbringungs­ und Kapitalerhaltungspflichten im Klaren sein. Aus diesen ergeben sich die Pflicht zur vollständigen Einzahlung der Stammeinlage sowie die Trennung der Sphäre von Gesellschaft und Gesellschafter. Wer etwa entgegen dem Verbot der Einlagenrückgewähr Vermögen aus der Gesellschaft abzieht, stürzt sich, seine Mitgesellschafter und Geschäftsführerkollegen in große Haftungsrisiken. Eine professionelle Beratung liegt daher sowohl im Interesse der GmbH­-Gründer als auch der zukünftigen Gläubiger der Gesellschaft.

Letztlich ist auch die angestrebte Kostenersparnis zweifelhaft, zumal die Gründung einer Standard­GmbH schon heute nicht viel kostet und wohl auch die künftig involvierten Banken den Kunden ihre zusätzlichen Leistungen in Rechnung stellen werden. Eine allfällige Kostenersparnis steht aber ohnedies in keinem Verhältnis zu den aufgezeigten Nachteilen. Wer nicht einmal ausreichend Kapital für eine anständige Rechtsberatung hat, sollte daher auch künftig keine Kapitalgesellschaft gründen.

Günther Billes ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist vorwiegend im Gesellschafts-, Insolvenz- & Zivilrecht tätig.

In einer jüngeren Entscheidung zur Haftung des GmbH­-Geschäftsführers beschäftigte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage, ob sich der Geschäftsführer bei Inanspruchnahme durch die Gesellschaft darauf berufen kann, dass der Schaden auf ein Verschulden eines nachgeordneten Mitarbeiters zurückzuführen ist.

Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die im Auftrag ihrer Muttergesellschaft Immobilien verwertete und dafür eine vom Verkaufserlös abhängige Provision erhielt. Die Gesellschaft forderte vom Geschäftsführer Schadenersatz, weil eine Liegenschaft wegen unrichtiger Bewertung viel zu günstig verkauft wurde, wodurch auch die Provision zu niedrig ausfiel. Der Geschäftsführer berief sich darauf, dass nicht er, sondern ein Mitarbeiter die Liegenschaftsbewertung vorgenommen habe. Ohne Erfolg, denn die Sorgfaltswidrigkeit des Geschäftsführers liegt nicht in der unrichtigen Bewertung durch den Mitarbeiter, sondern in der Verletzung seiner Organisations­ und Überwachungspflichten. Als Geschäftsführer einer GmbH, die sich laufend mit der Verwertung von Immobilien beschäftigt, hätte ihm die unrichtige Bewertung auffallen müssen. Dass die GmbH allenfalls auch einen Anspruch gegenüber dem Mitarbeiter hat, ändert nichts an der vollen Haftung des Geschäftsführers (6 Ob 84/16w).

Vor einer Schadenersatzhaftung kann sich ein Geschäftsführer übrigens auch nicht durch eine interne Aufgabenverteilung schützen.