Steuertipp : Ertragssteuerliche Betriebsstätte: Wann liegt sie vor?

Grundsätzlich ist der österreichische Steueranspruch bei Vorliegen einer ertragssteuerlichen Betriebsstätte in einem zweistufigen Verfahren zu prüfen. Nach nationaler Rechtslage erfolgt die Prüfung grundsätzlich aufgrund des § 98 EStG bzw. § 21 KStG in Verbindung mit § 29 BAO. Ergibt sich nach innerstaatlichem Recht grundsätzlich eine Betriebsstätte, hat die Beurteilung des Bestandes der Steuerpflicht nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu erfolgen. Österreich kann den nach innerstaatlichem Recht entstandenen Steueranspruch nur durchsetzen, wenn im jeweiligen DBA die Voraussetzungen einer Betriebsstätte erfüllt sind und der Steueranspruch dadurch nicht eingeschränkt wird. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich orientieren sich am OECD-Musterabkommen (OECD-MA). Nach der Definition des Art. 5 (1) des OECD-MA bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Entsprechend dem Kommentar zu dem Abkommen liegt eine Betriebsstätte vor, wenn eine Geschäftseinrichtung (z. B. Büroräumlichkeit) besteht, diese Geschäftseinrichtung fest ist, d. h. sie muss sich an einem bestimmten Ort für eine gewisse Dauer befinden und das Unternehmen muss seine Tätigkeit durch diese feste Geschäftseinrichtung ausüben. Unerheblich ist, ob die Räumlichkeiten dem betreffenden ausländischen Unternehmen gehören, von ihm gemietet sind oder ihm sonst wie zur Verfügung stehen. Es ist lediglich ausschlaggebend, dass das Unternehmen über ein exklusives Nutzungsrecht einer bestimmten Geschäftseinrichtung verfügt. Das Unternehmen muss seine Tätigkeit in jedem Fall dort mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausüben. Eine Betriebsstätte entsteht, sobald das Unternehmen beginnt, seine Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung auszuüben. Die Betriebsstätte hört auf zu bestehen mit der Aufgabe der Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung oder mit der Einstellung jeder durch sie ausgeübten Tätigkeit, d. h. wenn alle Handlungen im Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit der Betriebsstätte eingestellt werden. Weiters ist erforderlich, dass die eigentliche Tätigkeit des Unternehmens in der Betriebsstätte ausgeübt wird. Unerheblich ist – bei Bestehen einer Geschäftseinrichtung –, ob der abhängige „Vertreter“ (z. B. Personal) ermächtigt ist, Verträge abzuschließen. Es ist nicht entscheidend, auf welche Art und Weise die Tätigkeit ausgeübt wird. Das Unternehmen kann seine Geschäftstätigkeit in Österreich selbst, durch eigenes Personal oder andere vom Unternehmen abhängige Personen ausüben. Im Artikel 5 (4) des OECD-MA werden Tätigkeiten genannt, die als Ausnahme von der allgemeinen Definition behandelt werden und die auch dann keine Betriebsstätte begründen, wenn die Tätigkeit durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt wird. Diesen Tätigkeiten ist gemeinsam, dass es sich im Allgemeinen um solche vorbereitender Art oder um Hilfstätigkeiten handelt. Eine Ausnahmebestimmung stellt somit jedenfalls die ledigliche Befugnis zur Benutzung von Einrichtungen zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung eigener Güter oder Waren dar, die Betreibung von Werbung oder die Erteilung von Informationen. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit der festen Geschäftseinrichtung an sich einen wesentlichen und maßgeblichen Teil der Tätigkeit des Gesamtunternehmens ausmacht. Keine Hilfstätigkeit ist z. B., wenn man – bei fester Geschäftseinrichtung – seine Kunden mit Ersatzteilen bzw. mit Service sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten versorgt. Werner Tresnak ist Partner der Auditreu Steuerberatungs GmbH