Steuertipp : Remotedienstleistungen – Wo und wie ist die USt fällig?

wackeliger Turm aus Euromünzen
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Viele Industrieanlagenbauer haben sich auf die Fernwartung von Maschinen und Anlagen spezialisiert, wobei die Leistungsinhalte sehr stark variieren können. Oftmals existieren verschiedene modular kombinierte Leistungsumfänge, die vom Telefonsupport, Ferndiagnose, Rufbereitschaft sowie Wartung sehr oft vom Kunden gestaltbar sind. Aus Sicht der Fakturierung gilt es vor allem abzuwägen, ob eine Verrechnung an einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt und ob durch die Anwesenheit von Personal und die Verwendung von entsprechenden Sachmitteln, eine feste Niederlassung begründet wird. Zu klären ist auch, wie die Zutrittsberechtigung der Servicemitarbeiter zur Anlage geregelt ist.

Die steuerliche Würdigung beginnt immer mit der Frage, ob die Anlage durch ihre baulichen Eigenschaften eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden einnimmt. Aus der Sicht der MwStSyst-RL werden Leistungen, die an unbeweglichen Anlagen erbracht werden, als steuerbar und steuerpflichtig am Anlagenstandort gesehen. Sofern ein Servicevertrag über eine in Österreich gelegenen Anlage zwischen zwei österreichischen Unternehmen geschlossen wird, ist die Frage nach der Steuer relativ einfach, da jedenfalls der nationale Regelsteuersatz Anwendung findet. Bei dieser Konstellation ist lediglich auf den Steuerzeitpunkt Rücksicht zu nehmen, da in Österreich Wartungsverträge als Dauerleistungen gesehen werden, für die das Umsatzsteuerrecht ein Wahlrecht vorsieht. In der Rz 2619 UStR wird die Möglichkeit eingeräumt, dass für diese in Teilen innerhalb eines Jahres bewirkten Leistungen, wofür ein einheitliches Entgelt verrechnet wird, der Leistungszeitpunkt und somit auch das Vorsteuerabzugsrecht, auf den Rechnungsausstellungszeitpunkt verlagert werden kann. Der Normalfall im UStG wäre hingegen die Steuerbarkeit an die erbrachte Leistung zu knüpfen, wodurch die Fakturierung am Ende des Wartungszeitraumes erfolgen muss. Unter Anwendung der Sonderregelung kann die Schlussrechnung aber gleich zu Beginn der Serviceperiode gelegt und somit ein meldetechnischer Vorteil erlangt werden.

Sobald die Serviceleistung von einem nicht in Österreich ansässigen Unternehmer an einer inländischen Anlage eines ansässigen Kunden erbracht wird, ist bei der Verrechnung einer österreichischen Umsatzsteuer Vorsicht geboten. Diese wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Dienstleister eine feste Niederlassung begründet und das auch belegen kann. In allen anderen Fällen wäre das Reverse Charge Verfahren in Österreich anwendbar und eine verrechnete Steuer wird für den Kunden zum Kostenfaktor. Besonders heikel kann die Abrechnung werden, wenn der Wartungsvertrag eine Anlage außerhalb von Österreich betrifft. Hier gilt es zusätzlich zur Ansässigkeit der Unternehmen noch zu verifizieren, ob zur Erfüllung des Vertrages eine uneingeschränkte Zutrittsmöglichkeit zur Anlage notwendig ist. Gemäß EuGH (2.7.2020, C-215/15, A-Oy) wäre das die Grundvoraussetzung, eine Steuerbarkeit im Belegenheitsland der Anlage zu begründen, wenn diese als unbeweglich einzustufen ist. Fraglich ist allerdings, wie das innerstaatliche Recht den Ausweis der Steuer normiert. Jedenfalls sollte nicht immer davon ausgegangen werden, dass eine ausgewiesene USt im Inland oder eine Nettorechnung im Ausland richtig sind.

Günther Platzer ist Partner, Head of Indirect Tax & Customs und Steuerberater bei ICON Wirtschaftstreuhand GmbH

Ein spanisches Unternehmen zahlt Lizenzgebühren für die Nutzung von Marken und Patenten an einen britischen Lizenzgeber. Obwohl keines der beiden Unternehmen über eine österreichische Betriebsstätte verfügt und das spanische Unternehmen keine Umsätze in Österreich erzielt, kann diese Lizenzzahlung einer österreichischen Quellensteuer unterliegen.

§ 98 Abs 1 Z 6 EStG normiert nämlich eine beschränkte Steuerpflicht für Lizenzzahlungen, wenn die zugrundeliegenden Rechte in ein inländisches Register eingetragen sind. Eines weiteren Inlandsbezugs bedarf es nicht. § 99 Abs 1 Z 3 EStG sieht in weiterer Folge einen 20%igen Quellensteuerabzug durch den Vergütungsschuldner vor. Relevante „inländische Register“ sind jedenfalls das Patent-, das Marken-, das Muster-, das Gebrauchsmuster-, das Halbleiterschutz- und das Schiffsregister. Bei Patenteinträgen im europäischen Patentregister ist davon auszugehen, dass eine Eintragung in ein „inländisches Register“ nur dann vorliegt, wenn im Rahmen der Antragstellung auch für Österreich eine Schutzwirkung beantragt wurde. Deutschland sieht übrigens in vergleichbaren Fällen ebenfalls einen Quellensteuerabzug vor!

Insoweit Österreich mit dem Ansässigkeitsstaat des Zahlungsempfängers ein DBA abgeschlossen hat, verliert Österreich das Besteuerungsrecht in der Regel an diesen Staat. Eine Entlastung kann dennoch nur auf Basis der DBA-Entlastungsverordnung (dh. Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung) erfolgen. Ist der Lizenzgeber allerdings in einem Staat ansässig, mit dem Österreich kein DBA abgeschlossen hat, besteht aktuell keine gesetzliche Grundlage für eine Quellensteuerentlastung.

Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.