Rechtstipp : Neue Haftungsrisiken am Bau – ein Stolperstein für Unternehmer und Häuslbauer

Am 1.1.2017 trat das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) in Kraft, das verschiedene Vorschriften zur Bekämpfung von Lohndumping zusammenfasst und in § 9 eine neue (zusätzliche) Haftungsregelung für Auftraggeber von Bauarbeiten enthält. Danach haftet der Auftraggeber als Bürge und Zahler für Mindestentgeltansprüche von entsandten oder grenzüberschreitend überlassenen Arbeitskräften des Auftragnehmers und die für die betroffenen Arbeitnehmer zu entrichtenden Zuschläge nach dem Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG). Werden vom Auftragnehmer also Arbeitnehmer eingesetzt, die ihren gewöhnlichen Arbeitsort in einem anderen EU-Mitgliedstaat als Österreich haben oder einer (Zweig-) Niederlassung des Arbeitgebers im EU-Ausland zugeordnet sind, haftet der Auftraggeber der Bauarbeiten, soweit das nach österreichischen Vorschriften (Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag) zustehende Mindestentgelt und die BUAG-Zuschläge nicht bezahlt werden.

Der Begriff der Bauarbeiten ist dabei sehr weit und umfasst alle Tätigkeiten, die der Errichtung, Instandhaltung, Instandsetzung, dem Umbau oder dem Abriss von Bauwerken dienen. Dazu zählen auch Aushub- und Erdarbeiten, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Renovierung, Reparatur, Abbau- und Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltung (inklusive Maler- und Reinigungsarbeiten) und Sanierung.

Die Haftung als Auftraggeber nach der neuen Regelung kann sowohl Bauherren – egal ob Unternehmer oder Verbraucher – als auch Auftragnehmer treffen, die Aufträge „im Sub“ weitergeben. Voraussetzung für die Haftung des Bauherrn ist allerdings, dass „er vor der Beauftragung von der Nichtzahlung des Entgelts wusste oder dies auf Grund offensichtlicher Hinweise ernsthaft für möglich halten musste und sich damit abfand“. Unter welchen konkreten Umständen die Unkenntnis der nicht vorschriftsgemäßen Bezahlung vorwerfbar ist, verrät der Gesetzgeber freilich nicht. Ein Indiz für eine mögliche Unterbezahlung der Arbeitskräfte wird ein auffallend niedriger Preis sein. Im Zweifelsfall wird man den Auftragnehmer vor Vertragsabschluss fragen müssen, ob er die eingesetzten Arbeitskräfte auch entsprechend bezahlt. Eine schriftliche Erklärung des Auftragnehmers kann zu Beweiszwecken hilfreich sein.

Für die Inanspruchnahme der Haftung durch den Arbeitnehmer sieht das Gesetz ein kompliziertes Verfahren vor. Der Arbeitnehmer muss sich an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wenden, die nach einer Prüfung die Anspruchshöhe berechnet und sodann schriftlich an den Auftraggeber herantritt. Die Haftung wird erst mit Erhalt des Informationsschreibens der BUAK begründet und endet neun Monate später automatisch, wenn der Arbeitnehmer nicht inzwischen gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Zahlt der Auftraggeber aufgrund seiner Haftung direkt an den Arbeitnehmer, wird er gegenüber dem Auftragnehmer im Umfang seiner Zahlung von der Pflicht zur Leistung des Werklohns befreit. Dies nützt freilich wenig, wenn der Werklohn schon bezahlt wurde. Dann bleibt dem Auftraggeber nur ein Regressanspruch gegen den Auftragnehmer, dessen Nutzen im Insolvenzfall des Auftragnehmers naturgemäß beschränkt ist. Abhilfe könnte hier die vertragliche Vereinbarung von Haftrücklässen schaffen.

Mag. Günther Billes ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist vorwiegend im Gesellschafts-, Insolvenz- und Zivilrecht tätig.

In einer aktuellen Entscheidung hatte sich der OGH erneut mit der Haftung des GmbH-Geschäftsführers auseinanderzusetzen, der Anlassfall war eine verbotene Einlagenrückgewähr an eine Gesellschafterin. Die Besonderheit: Es ging nicht um eine Kapitalgesellschaft mit gesetzlich geregeltem Verbot der Einlagenrückgewähr, sondern um eine GmbH & Co KG.

Obwohl der OGH bereits festgehalten hatte, dass das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf eine Kommanditgesellschaft (KG) anzuwenden ist, an der keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, bestritten die Geschäftsführer die vorgeworfene Sorgfaltswidrigkeit unter Verweis auf ein zuvor eingeholtes Rechtsgutachten.

Der OGH (30.8.2016, 6 Ob 198/15h) präzisierte im Zuge dessen seine Rechtsprechung zur Geschäftsführerhaftung: Nicht einschlägig ausgebildete Geschäftsführer müssen regelmäßig spezialisierte Berater beiziehen, um bei größeren Transaktionsabwicklungen Entscheidungen treffen zu können, die der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entsprechen. Das bedeutet aber nicht, dass jedes eingeholte (Rechts-)Gutachten zur Haftungsvermeidung taugt.

Der Berater muss verlässlich und sachlich kompetent sein und über den gesamten Sachverhalt informiert werden. Eine Anfrage muss ergebnisoffen formuliert sein. Bloße Gefälligkeitsgutachten befreien nicht von der Haftung. Die (auffallend geringe oder hohe) Höhe des Beraterhonorars kann ein Indiz für mangelnde Seriosität sein.