Steuertipp : Homeoffice und was dabei (steuerlich) zu beachten ist

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Neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen wurden auch neue steuerliche Regelungen für das Arbeiten im Homeoffice geschaffen. Das steuerliche Homeoffice-Paket besteht im Wesentlichen aus zwei Töpfen:

Homeoffice-Pauschale

Leistet der Arbeitgeber für Tätigkeiten im Homeoffice eine Abgeltung für Mehrkosten an Arbeitnehmer, ist diese in den Jahren 2021 bis 2023 im Ausmaß von EUR 3 pro Homeoffice-Tag steuerfrei. Dies allerdings für bis zu 100 Tage pro Jahr. Sprich in Summe kann der Arbeitgeber eine Homeoffice-Pauschale von max. EUR 300 pro Jahr steuerfrei an die Arbeitnehmer auszahlen. Werden die EUR 300 vom Arbeitgeber nicht ausgenützt, kann der Arbeitnehmer die Differenz als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Zahlt der Arbeitgeber überhaupt keine Pauschale aus, kann der Arbeitnehmer daher bis zu EUR 300 in der Veranlagung steuerlich geltend machen.

Ergonomische Einrichtung

Bislang waren die Ausgaben für Büromöbel im Homeoffice nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorgelegen ist. Nunmehr kann auch ohne Vorliegen eines steuerlichen Arbeitszimmers der Aufwand von ergonomisch geeignetem Mobiliar eines in der Wohnung des Arbeitnehmers eingerichteten Arbeits-platzes im Ausmaß von bis zu EUR 300 pro Jahr als Werbungskosten geltend gemacht werden. Gedacht ist hier insbesondere an Schreibtische, Drehstühle und Beleuchtung für den Arbeitsplatz. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer mindestens an 26 Tagen im Jahr (ausschließlich) im Homeoffice arbeitet.

Wird der Höchstbetrag von EUR 300 für die Berücksichtigung für Büromöbel in einem Jahr überschritten, kann der überschießende Betrag in den Folgejahren berücksichtigt werden. Die steuerliche Geltendmachung ist grundsätzlich ab der Veranlagung 2020 bis 2023 möglich. Der Höchstbetrag von EUR 300 steht jedoch erst ab 2021 zur Verfügung. In 2020 können max EUR 150 berücksichtigt werden, welche den Höchstbetrag in 2021 entsprechend reduzieren.

Steuerfreie Arbeitsmittel

Ergänzend wurde auch klargestellt, dass vom Arbeitgeber unentgeltlich zur Verfügung gestellte digitale Arbeitsmittel (z. B. Computer) nicht steuerbar sind.

Gültigkeit leider befristet

Das neue Homeoffice-Paket bringt für Arbeitnehmer steuerliche Begünstigungen von bis zu EUR 600 pro Jahr. Diese neuen Regelungen gelten jedoch vorerst nur bis 2023. Aufgrund der rasanten Veränderung der Arbeitswelt und dem Umstand, dass die physische Präsenz am Arbeitsort oft nicht mehr direkt erforderlich ist, ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber auch über das Jahr 2023 hinaus diesem Umstand Rechnung trägt und so für Arbeitgeber und -nehmer ein nachhaltig attraktives (steuerliches) Umfeld für das mobile Arbeiten schafft.

Tipps zum Homeoffice 2021:

- Die Homeoffice-Tage müssen lückenlos aufgezeichnet werden und sind künftig auch am Lohnzettel/ Lohnkonto zu vermerken.

- Treffen Sie klare schriftliche Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und -nehmer. Entsprechende Vereinbarungen müssen bei Bedarf der Finanz vorgelegt werden.

- Anschaffungen von ergonomischen Einrichtungsgegenständen müssen belegmäßig nachgewiesen werden und können mit bis zu EUR 300 pro Jahr berücksichtigt werden.

- Wird vom Arbeitgeber keine Homeoffice-Pauschale ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese in der Veranlagung geltend machen.

Andreas Mitterlehner, MSc. LL.B., ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Die veränderte Arbeitssituation von Dienstnehmern kann etwa Fragen im Zusammenhang mit dem Bestand von Homeoffice-Betriebsstätten oder dem Besteuerungsrecht an Kurzarbeitsvergütungen aufwerfen. Kürzlich hat das BMF dazu die „2. Wartung der BMF-Info zur Anwendung und Auslegung von DBA iZm der COVID-19-Pandemie“ veröffentlicht.

Ebenfalls wurde eine entsprechende Konsultationsvereinbarung mit Deutschland bereits ein zweites Mal erweitert. Die OECD hat zudem Ende Jänner die „Updated guidance on tax treaties and the impact of the COVID-19 pandemic“ und im Dezember eine Guidance zu Auswirkungen der Pandemie auf Verrechnungspreisfragen veröffentlicht.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Vor wenigen Jahren noch war ein EU-Richtlinienvorschlag zur Veröffentlichung dieser Daten im Rat der EU gescheitert. In letzter Zeit ist wieder Bewegung in diese Debatte gekommen und die Mehrheit der Mitgliedsstaaten – auch Österreich – hat Zustimmung zum „public CbCR“ signalisiert.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.