Rechtstipp : Exportfinanzierung: Wechselkredite minimieren Risiken

Exporteur und Importeur vereinbaren, dass der Importeur für die erfolgte Lieferung einen Wechsel über den Rechnungsbetrag ausstellt – mit dem Exporteur als Begünstigtem und dem Zahlungsziel als Fälligkeitsdatum. Die finanzierende Bank des Importeurs kauft den Wechsel an und zahlt den Kaufpreis sofort und direkt an den Exporteur aus. Der Wechsel wird an die Bank indossiert und diese legt den Wechsel am Fälligkeitstag dem Importeur zur Zahlung vor.

Die finanzierende Bank hat mit dem Importeur vorab eine Diskontkreditlinie vereinbart, unter der die wirtschaftlichen Bedingungen für den Ankauf der Wechsel (insb. der Diskontzinssatz) geregelt werden. Der Wechsel ermöglicht der Bank eine rasche Vollstreckung in das Vermögen des Importeurs, sollte der Importeur den Wechsel am Fälligkeitstag nicht einlösen. Für den Exporteur führt der Verkauf des Wechsels an die Bank zu einer sofortigen Bezahlung seiner Rechnung.

Wirtschaftlich bestehen Ähnlichkeiten zwischen dem Wechselkredit und dem Forfaiting (sprich dem Verkauf einzelner Forderung an eine Bank vor Fälligkeit); der wesentliche Unterschied liegt jedoch darin, dass die Bank mit dem Wechsel einen abstrakten Zahlungsanspruch gegen den Importeur erwirbt und somit grundsätzlich nicht mit Einwendungen aus dem Grundgeschäft konfrontiert werden kann.

Die Grundzüge des Wechselrechts sind international angeglichen, was zur Attraktivität des Wechsels für Exportgeschäfte beiträgt.

Die Autoren - Rechtsanwalt und Partner Dr. Dieter Buchberger, LL.M., und Rechtsanwaltsanwärter Mag. Andreas Flaig - arbeiten bei Baker McKenzie in Wien.

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