Konsumgüterindustrie : EU-weite Energielabel für Staubsauger kommen doch nicht

Das EU-Gericht hat die in der Europäischen Union geltende Verordnung über die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern für nichtig erklärt. Das Gericht in Luxemburg entschied, dass die vorgesehenen Testverfahren zur Energieeffizienz der Geräte dem tatsächlichen Gebrauch nicht so nah wie möglich kämen.

Damit war die Klage des britischen Herstellers Dyson nach einem jahrelangen Rechtsstreit erfolgreich (Az. T-544/13). Dyson sah sich durch die vorgeschriebenen Testverfahren in der EU benachteiligt. Denn die Staubsauger werden für die Energielabel mit leerem Beutel getestet, Dyson stellt aber beutellose Staubsauger her.

Das EU-Gericht entschied nun, dass durch Tests mit leeren Behältern die Energieeffizienz nicht unter Voraussetzungen gemessen werde, "die den tatsächlichen Bedingungen des Gebrauchs so nah wie möglich kommen". Die von der EU-Kommission gewählte Methode stehe nicht mit den wesentlichen Aspekten der Richtlinie über Angaben zum Energieverbrauch in Einklang.

Staubsauger werden seit September 2014 mit einem EU-weit einheitlichen Etikett zur Energieeffizienz versehen. Die Kommission legte dazu in einer Verordnung das Testverfahren fest, um damit die bereits seit 2010 bestehende Richtlinie zu ergänzen.

Der Streit um die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Staubsaugern beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. Im November 2015 hatte das EU-Gericht die Klage von Dyson gegen die strittige Verordnung noch abgelehnt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hob das Urteil aber im Mai 2017 teilweise auf und verwies den Fall zurück an das EU-Gericht, das die Verordnung nun kippte. (afp/apa/red)