Steuertipp : ERP-Umstellung: Zwei Fliegen, eine Klappe

schematische Darstellung einer Rechnerwolke mit drei Computern
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Unternehmen werden bei Steuerprüfungen sehr oft damit konfrontiert, dass die Geschäftsfälle nicht gesetzeskonform abgebildet und dadurch umsatzsteuerliche Meldeverpflichtungen nicht oder nicht ausreichend erfüllt werden. Ein Grund für diese Schieflage kann eine fehlerhafte Implementierung im verwendeten ERP System sein.

Insbesondere Handelsunternehmen, deren Kerngeschäft durch Ein- und Verkaufsvorgänge geprägt ist, müssen Lieferkonstellationen immer genau prüfen, um die umsatzsteuerliche Handhabung korrekt abbilden zu können. Wenn dann auch noch Steckengeschäfte mit mehreren Beteiligten durchgeführt werden, sind umsatzsteuerliche Reihengeschäfte sehr wahrscheinlich, die ohne die Verwendung korrekter Incoterms bzw. mangelnder Sachverhaltsanalyse große umsatzsteuerliche Risiken mit sich bringen.

Daher ist zu empfehlen, die eigenen Prozesse zu analysieren und steuerlich zu strukturieren. Hierbei ist bei Liefergeschäften vor allem zu klären, von wo nach wohin die Waren geliefert werden, wie viele Beteiligte involviert sind, wer den Transport verantwortet bzw. welche Incoterms vereinbart wurden. Nur wenn die Prozesse bekannt und richtig dargestellt werden, ist es denkbar, eine gesetzeskonforme und praxistaugliche Steuerfindung aufzusetzen, die sich dann auch in einem ERP-System abbilden lässt. Dadurch wird ermöglicht, eine den umsatzsteuerlichen Vorschriften entsprechende Fakturierung und zudem ein automatisiertes Meldewesen zu gewährleisten. Dies bietet eine große Chance zur Verbesserung der Finanz- und Steuerfunktion im Unternehmen, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer.

Der Zeitpunkt könnte nicht günstiger sein. Im Moment ist die Frage nach einem neuen ERP-System bzw. nach einem Update ein zentrales Anliegen vieler Unternehmer.Getrieben wird dieses Thema auch von dem Umstand, dass für viele SAP-Systeme im Jahr 2027 die Wartung ausläuft. Aus Effizienzgründen sollte daher an ein derartiges IT-Projekt auch eine steuerliche Prozessanalyse angebunden werden und im besten Fall aus einer Hand von einem Anbieter erfolgen, der sowohl in der Steuerwelt als auch in der Systemwelt zu Hause ist, um ein ideales Kosten-Nutzen-Verhältnis zu schaffen.

Es ist auch nicht unwahrscheinlich, dass im Rahmen der steuerlichen Aufarbeitung der Regelgeschäftsfälle Unstimmigkeiten entdeckt werden, die über den im System abgebildeten Ablauf hinaus Risiken mit sich bringen können. Schnittstellenfragen, Informationsfluss, das Zusammenspiel der verschiedenen Unternehmensbereiche vom Einkauf, Verkauf und Logistik bis hin zur Buchhaltung sowie Rechtsabteilung werden hierbei auf die Probe gestellt, da ein ERP-System immer nur jene Qualität an Output liefern kann, die die Beteiligten als Input bereitstellen. Sofern notwendig und noch nicht geschehen, müssen klare unternehmensinterne Vorgaben und Verantwortungen geschaffen werden.

Da die Akzeptanz für Systemanpassungen, die lediglich von den Steuerverantwortlichen getrieben werden, erfahrungsgemäß gering ist, sollte eine ERP-Systemumstellung als Initialzündung genutzt werden, um mangelnde oder fehlerhafte Prozesse aufzuräumen.

Günther Platzer ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz

Kontakt : guenther.platzer@icon.at

Im Rahmen der ökosozialen Steuerreform kommt es ab 1. 3. 2022 zu einer Änderung. der Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen.

Der Gesetzgeber gleicht die Besteuerung dieser Einkünfte im Wesentlichen den Einkünften aus Wertpapieren (Einkünfte aus Kapitalvermögen) an. Waren etwa Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen bisher nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei, sind diese zukünftig unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig und unterliegen dem reduzierten Tarif von 27,5 %. Einkünfte aus Kryptowährungen können entweder laufende Einkünfte (z. B. Entgelt für die Überlassung von Kryptowährungen, Airdrops, Bounties, Staking) oder realisierte Wertsteigerungen (Veräußerung, Tausch gegen Dienstleistungen/ Wirtschaftsgüter inklusive Fiat- Geld) sein. Swaps zwischen Kryptowährungen führen zu keiner Realisierung, sondern zur Fortführung der ursprünglichen Anschaffungskosten.

Für Altvermögen, welches vor dem 1. 3. 2021 angeschafft wurde, bleibt die alte Regelung aufrecht, d. h. eine Veräußerung nach Ablauf der Jahresfrist bleibt steuerfrei. Erfolgte der Erwerb nach dem 28.2.2021 (Neuvermögen), so unterliegt ein Veräußerungsgewinn vor dem 1. 3. 2022 weiterhin dem progressiven Tarif von bis zu 55 %. Einkünfte aus Kryptowährungen, die ab dem 1. 3. 2022 mit Neuvermögen (Anschaffung nach dem 28. 2. 2021) erzielt werden, unterliegen – unabhängig von der Haltedauer – dem neuen Regime. Ab 1. 3. 2022 ist ein unterjähriger Verlustausgleich mit anderen Kapitaleinkünften, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 % unterliegen, möglich (z. B. Dividenden, Aktiengewinne, Anleihezinsen – nicht jedoch mit Sparbuchzinsen).

Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.