Steuertipp : Die Ökologisierung im Steuerrecht

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Spätestens mit der Regierungsbeteiligung der Grünen hat auch im Steuerrecht die Ökologisierung Einzug gehalten. So hat die türkis-grüne Regierung in ihrem im Jänner 2020 präsentierten „Regierungsprogramm 2020–2024“ zum Thema Steuern neben Steuerentlastungen insbesondere eine „ökosoziale Steuerreform“ in Aussicht gestellt. Im Fokus stand die Formel: klimaschädliches Verhalten bestrafen, klimafreundliches Verhalten belohnen!

Und dann kam COVID-19

Nicht einmal zwei Monate nach der Präsentation des Regierungsprogramms machte die COVID-19-Pandemie diesen Plänen jedoch (vorerst?) einen Strich durch die Rechnung. Der Fokus verlagerte sich auf die Bewältigung der Krise, auch im Steuerrecht. Für die „ökosoziale Steuerreform“ blieb da nicht mehr viel Spielraum und/oder Zeit. Aber auch in der Krise wurde versucht, ökologische Aspekte auch im Steuerrecht weiter zu verankern.

Degressive Abschreibung

So wurde als steuerliche Investitionsbegünstigung eine neue Form der Abschreibung ermöglicht. Seit 1. Juli letzten Jahres ist es möglich, eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % für bestimmte Wirtschaftsgüter zu wählen. Im Unterschied zur linearen Abschreibung mit gleichbleibenden Abschreibungsbeträgen werden bei der degressiven Abschreibung fallende Jahresbeträge über die Nutzungsdauer verteilt, wobei diese zu Beginn höher als zum Ende sind.

Die degressive Abschreibung darf jedoch unter anderem nicht für Anlagen angewendet werden, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen. Auch bei den PKW darf die degressive Abschreibung grundsätzlich nicht angewendet werden. Ausnahme sind jedoch unter anderem PKW mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro km.

Investitionsprämie

So wie die neue Form der Abschreibung kennt auch die Investitionsprämie Einschränkungen aufgrund ökologischer Vorgaben. Für die Prämie in der Höhe von 7% bzw. 14% für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen sind nämlich bestimmte Wirtschaftsgüter explizit ausgenommen. So sind unter anderem „klimaschädliche Investitionen“ nicht begünstigt, wobei in ähnlicher Form wie bei der degressiven Abschreibung auch hier auf eine Verknüpfung mit fossilen Energieträgern abgestellt wird. Dies trifft neben Anlagen, die zur Förderung, Transport oder der Speicherung solcher fossilen Energieträger dienen, im Ergebnis auch „Fahrzeuge“, die mit Benzin/Diesel betrieben werden. Neben E-Autos und Hybrid sind nur die sogenannten „selbstfahrenden Arbeitsmaschinen“ (z. B. Traktor, Stapler, Baumaschinen etc.) förderfähig.

Auch bei den mit dem erhöhten Fördersatz bedachten Investitionen, wurde den Investitionen in die „Ökologisierung“ ein umfangreicher Katalog an begünstigten Investitionen gewidmet. Der Umstieg auf erneuerbare Energie oder die Verbesserung der Energiebilanz wird so mit 14 % der Investitionssumme gefördert.

NoVA-Befreiung fällt

Während für die Nutzung von E-Autos im Unternehmen ein (steuerlich) attraktives Umfeld geschaffen wurde, wird es an anderer Stelle für Fahrzeuge ab 1. Juli spürbar teurer. Denn mit 1. Juli wird die NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge gestrichen. Auf Unternehmen kommen beim Kauf von Transportern, Pritschenwagen und anderen leichten Nutzfahrzeugen Mehrkosten in fünfstelliger Höhe pro Neufahrzeug zu. Eine Erneuerung oder Erweiterung des Fuhrparks sollte daher möglichst rasch erfolgen, der Markt ist derzeit allerdings fast leergefegt.

Fazit

In die Ökologisierung des Steuerrechts kommt Bewegung, die „ökosoziale Steuerreform“ dürfte derzeit aber aufgrund der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch zurückstehen. Der Druck auf fossile Energieträger wird steigen. Gratis wird die Ökologisierung für Unternehmen wohl nicht sein.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B., ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Im konkreten Fall bezog ein US-amerikanischer Trust Dividenden von österreichischen Aktiengesellschaften. Nach US-Recht sind diese Ausschüttungen zu mindestens 90 % der Einkünfte in den USA steuerlich abzugsfähig, woraus eine Steuerbelastung von faktisch null resultiert. Gem Art. 10 DBA-USA erfolgte eine Herabsetzung der KESt auf 15%, zudem beantragte der Trust die Rückerstattung der verbleibenden KESt gem § 21 Abs. 1 Z 1a KStG mangels Anrechenbarkeit der Steuer. Eine solche gemeinschaftsrechtlich gebotene Rückerstattung steht nach dem VwGH (Ra 2020/13/0006) auch in Drittstaaten ansässigen Gesellschaften zu. Das BFG stufte den Trust als ausländischen Investmentfonds gem. § 188 InvFG ein und lehnte die Rückerstattung ab, da die Dividenden diesfalls direkt den Anteilseignern des Trusts zuzurechnen seien.

Der VwGH klärte im Erkenntnis vom 13.1.2021, dass bei der Klärung der Rückerstattungsberechtigung ausländischer Trusts folgende Prüfreihenfolge einzuhalten ist: 1. Typenvergleich: Vergleichbarkeit des Trusts mit einer inländischen Gesellschaft. 2. Klärung der Einkünftezurechnung. 3. Prüfung der Anwendbarkeit der Durchgriffsbesteuerung gem. Investmentfondsgesetzes. Das BFG hat nun im fortgesetzten Verfahren diese Prüfschritte vorzunehmen.

Julia Baumgartner, MSc, ist Steuerberaterin und Managerin International Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.