Steuertipp : Corona-Nothilfefonds für Unternehmen

Neben den Abgaben- und Steuerstundungen sowie Soforthilfen („Härtefallfonds“), hat die Bundesregierung zur Unterstützung der Unternehmen den Corona Nothilfefonds geschaffen. Dieser soll heimischen Unternehmen bei der Überwindung der COVID-19-Krise unterstützten.

Überbrückungsgarantien

Ziel der Garantien ist die Erleichterung der Finanzierung von Betriebsmittelkrediten für Unternehmen, deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch die Corona-Krise beeinträchtigt ist. Die Garantien können je nach Unternehmensgröße und Finanzierungsvolumen über die OeKB, aws oder die ÖHT – mit der eigenen Hausbank als Single-Point of Contact – beantragt werden. Den betroffenen Unternehmen soll durch die Garantien schnell Liquidität zur Verfügung gestellt werden, wobei unterschiedliche Garantien mit einer Quote von 80 bis 100 Prozent zur Verfügung stehen.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass die Garantien nur an „finanziell gesunde“ Unternehmen gewährt werden. Das antragstellende Unternehmen darf sich daher am 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben. Dabei sind unter anderem die Eigenmittel der Gesellschaft, wie auch das Nichtvorliegen eines Insolvenzgrundes zu prüfen.

Zu beachten ist dabei, dass die Garantien mit zahlreichen Verpflichtungen für die Unternehmen verbunden sind. So bestehen einerseits zahlreiche Auskunfts- und Einsichtsrechte, andererseits besteht für Unternehmen die die Überbrückungsgarantien in Anspruch nehmen auch ein Dividenden- und Gewinnausschüttungsverbot vom 16.3.2020-16.3.2021. Auch Bonizahlungen an Vorstände und Geschäftsführer sind beschränkt.

Fixkostenzuschuss

Neben den Überbrückungsgarantien ist auch ein nicht rückzahlbarer Fixkostenzuschuss als weitere Hilfsmaßnahme angekündigt. Dieser unterstützt Unternehmen, die durch die Corona-Krise einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent haben. Den betroffenen Unternehmen soll durch den Zuschuss ein Teil des Umsatzentfalls ersetzt werden, wobei die Ersatzleistung bis zu max 75 Prozent des Umsatzausfalls betragen kann.

Die Höhe des Zuschusses wird anhand von bestimmten Fixkosten des Unternehmens berechnet. Wichtig ist auch hier, dass das Unternehmen vor Ausbruch der COVID-19-Krise ein „gesundes“ Unternehmen gewesen ist.

Im Unterschied zu den Überbrückungsgarantien führt der Zuschuss aber nicht zu einem raschen Zufluss von Liquidität, da die Auszahlung erst nach Abschluss des betroffenen Wirtschaftsjahres, also nach Feststellung des tatsächlichen wirtschaftlichen Schadens, erfolgt. Die genauen Vorgaben für den Fixkostenzuschuss liegen noch nicht vor, sollen aber Anfang Mai veröffentlicht werden.

Sonstige Unterstützungsmaßnahmen

Daneben hat die Bundesregierung auch noch ein Rettungspaket für Startups angekündigt. Zu beachten ist auch, dass zahlreiche Bundesländer entsprechende Landesförderungen aufgestellt haben.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B. ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz

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Österreich hat sich mit Deutschland darüber geeinigt, wie COVID-19-bedingte Tätigkeiten im Homeoffice und Kurzarbeit abkommensrechtlich zu behandeln sind.

Demnach können Dienstnehmer, die z. B. üblicherweise in Österreich, nun aber am deutschen Wohnort im Homeoffice arbeiten, so behandelt werden, als würden sie ihrer Tätigkeit weiterhin an ihrem gewohnten Arbeitsort in Österreich nachgehen. Dienstnehmer, die grundsätzlich als Grenzgänger iSd Art 15 Abs 6 DBA Deutsch­land-­Österreich gelten, verlieren diesen Steuerstatus nicht nur deshalb, weil sie wegen der COVID­19-­Krise im Homeoffice arbeiten. Das Besteuerungsrecht an Kurzarbeitsgeld und Kurzarbeitsunterstützung liegt nach der Vereinbarung beim Kassenstaat (Erlass v 15.4.2020, 2020­ 0.239.636).

Überschreiten Bau- oder Montageausführungen eine bestimmte Dauer, so wird dadurch eine Bau- oder Montagebetriebsstätte im Tätigkeitsstaat ausgelöst.

Je nach DBA beträgt die Frist sechs, neun oder zwölf Monate. Das OECD-Sekretariat hat kürzlich die Position vertreten, dass auch während COVID­19­bedingten Unterbrechungen von Bau­ oder Montageausführungen die Frist weiterläuft. Eine Betriebsstätte hat indessen Registrierungs-­ und Erklärungspflichten sowie die Versteuerung eines lokalen Gewinnanteils zur Folge. Zudem sind Dienstnehmer ab dem ersten Tag im Tätigkeitsstaat anteilig zu versteuern, ggf. muss die Fakturierung geändert sowie eine lokale Buchhaltung und Verrechnungspreisdokumentation eingerichtet werden.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der Icon Wirtschaftstreuhand GmbH.