Steuertipp : Bewegung im Kampf gegen globale Steuergestaltung

Paragraph in Labyrinth, steueroasen
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Es hatte sich schon abgezeichnet. Am Samstag, 5. Juni 2021, einigten sich die G7-Staaten auf den OECD Vorschlag zur globalen Mindeststeuer.

Eine 15%ige Mindestkörperschaftsteuer soll den ruinösen Steuerwettbewerb zwischen den Staaten eindämmen, Steueroasen trockenlegen und verbliebene Schlupflöcher im internationalen Geflecht weitestgehend schließen. Zusätzlich soll mittels eines neuen Besteuerungsrechts in Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) dafür gesorgt werden, dass digital erbrachte Lieferungen und Leistungen künftig vermehrt auch dann im Marktstaat besteuert werden, wenn dort keine physische Präsenz des jeweiligen Unternehmens vorliegt.

Noch sind viele Fragen unbeantwortet. Um die gewünschten Wirkungen erfolgreich zu entfalten, wird es notwendig sein, noch viel mehr Staaten von den vorliegenden Konzepten zu überzeugen. Eine Umsetzung in der Europäischen Union gilt als sehr wahrscheinlich. Von Staaten wie Irland, Luxemburg oder Zypern, die einen niedrigeren Körperschaftsteuersatz als 15 % haben, ist allerdings Widerstand zu erwarten.

Globale Mindeststeuer.

Die globale Mindeststeuer soll sicherstellen, dass Unternehmen einen festgelegten Mindeststeuersatz auf ihre globalen Gewinne zahlen. Eine Gewinnverlagerung über Software-, Lizenz- oder Zinszahlungen in Niedrigsteuerländer soll dann nicht mehr möglich sein. Die folgenden vier Regeln werden dafür notwendig sein:

Income inclusion rule: Insoweit im Ausland steuerpflichtige Einkünfte nicht ausreichend besteuert werden, kommt es im Inland zu einer Hinzurechnung und Besteuerung dieser Einkünfte.

Undertaxed payment rule: Zahlungen, die im Ausland keiner ausreichenden Besteuerung unterliegen, können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden oder werden einer Quellensteuer unterworfen.

Switch-over rule: Insofern Gewinne einer Auslandsbetriebsstätte nicht ausreichend besteuert werden, soll es zu einem Switch-over von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode im Ansässigkeitsstaat des Stammhauses kommen.

Subject to tax rule: Die Inanspruchnahme von DBA-Begünstigungen für nicht ausreichend besteuerte Einkünfte wird untersagt.

Die USA schlagen vor, die globale Mindeststeuer grundsätzlich nur auf die 100 größten Konzerne der Welt – gemessen an Umsatz und Gewinn – anzuwenden. Es könnten allerdings auch alle Konzerne mit einem Jahresumsatz ab 750 Millionen Euro betroffen werden. Eine zukünftige Ausweitung des Anwendungsbereichs kann keinesfalls ausgeschlossen werden, Gold Plating einzelner Staaten schon gar nicht.

Weitere Maßnahmen gegen internationale Steuergestaltung.

Ein wesentlicher Eckpfeiler in den Bemühungen gegen internationale Steuergestaltung und -Hinterziehung ist die fortlaufende Steigerung der Transparenz. Zu nennen sind hier etwa die kommende Veröffentlichungspflicht von Country- by-Country Reports großer Konzerne in der EU oder der automatische Informationsaustausch über Plattformeinkünfte und Lizenzzahlungen in der EU ab 2022. Die Europäische Kommission arbeitet darüber hinaus aktuell an einem Richtlinienvorschlag für den automatischen Informationsaustausch zu Kryptowährungs- und E-Moneytransaktionen. Zusätzlich soll die Nutzung von Briefkastengesellschaften eingedämmt und die Verfolgung professioneller Dienstleister, die Steuerhinterziehung, Geldwäsche und Korruption ermöglichen, intensiviert werden.

Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Im Erkenntnis vom 21.10.2020 (Ro 2019/15/0185) entschied der VwGH, dass bei Bezug eines Dienstwagens, trotz vollständig in Höhe des entsprechenden Sachbezugswerts geleisteten Kostenbeitrags, keine Pendlerpauschale (und Pendlereuro) zusteht.

Dieses Erkenntnis widerspricht einem früheren Urteil des BFG, wonach für Privatfahrten mit dem arbeitgebereigenen Kfz grundsätzlich zwar keine Pendlerpauschale zustehe, dies jedoch durch die vollständige Entrichtung eines Kostenbei trags geheilt werden könne. Das BFG stützte sich in seinem Erkenntnis auf die Judikatur des deutschen Bundesfinanzhofs sowie auf die verfassungskonforme Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes. Da der Dienstnehmer bei Leistung des Kostenbeitrags keinen entgeltlichen Vorteil erziele, ihm jedoch trotz Verwendung des Dienstwagens Kosten für die Heimfahrten anfallen, hätte gemäß dem Gleichheitsgebot die Gewährung der Pendlerpauschale zu erfolgen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich nun das Erkenntnis des VwGH vom 21.10.2020, das eine wörtliche Interpretation des Gesetzes befürwortet, wonach gem ¨ 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG der Anspruch auf Pendlerpauschale bei Bereitstellung eines arbeitgebereigenen Kfz entfällt. Dieser Ausschlussgrund könne allerdings nicht durch Leistung eines Kostenbeitrags widerrufen werden. Erst bei Entrichtung einer fremdüblichen Miete zur Abgeltung der Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kfz könnte die Pendlerpauschale gewährt werden und somit eine Gleichstellung mit jenen Dienstnehmern ohne arbeitgebereigenes Kfz erfolgen.

Julia Baumgartner, ist Steuerberaterin und Managerin International Tax bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.