Steuerpflicht bei inländischer Geschäftsleitung : Besteuerung ausländischer Gewinne in Österreich

Steuerakte

Ein-Mann-Gesellschaften ist davon abzuraten, sich niedrig besteuerter Auslandsgesellschaften zu bedienen.

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Trotz der Empfehlungen der EU, der Vorgaben der OECD und der Bemühungen der Hochsteuerländer, Steuerumgehung und Gewinnverlagerungen zu bekämpfen, ist der Drang mancher Unternehmer ungebrochen, ihre Gewinne ins steuergünstigere Ausland zu verlagern. Übersehen wird häufig, dass der österreichische Fiskus ein sehr wirksames Mittel zur Hand hat, Auslandsgewinne ins Inland zurückzuholen. Gemäß § 1 Abs. 2 KStG ist eine Körperschaft nicht nur dann in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz im Inland befindet, sondern auch dann, wenn der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) in Österreich liegt.

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VwGH-Entscheidung: Geschäftsführer haftet für Steuerschuld einer Briefkastenfirma

Die Entscheidung des VwGH vom 19.1.2024, Ra 2022/15/0091 zu einem aufgrund seiner politischen Brisanz medial nicht zu übersehenden Fall eines in Österreich ansässigen Geschäftsführers einer auf Jersey registrierten „Ltd.“ hat der VwGH die für den Bestand eines inländischen Ortes der Geschäftsleitung maßgeblichen Kriterien zusammengefasst. Der Geschäftsführer war einer das Tagesgeschäft leitenden Direktoren der Jersey Ltd., der die für die Gesellschaft maßgebenden Entscheidungen von Wien aus getroffen hat. Die Einschaltung der Jersey Ltd. wurde als Scheinkonstrukt und die Jersey Ltd. als bloße Briefkastenfirma qualifiziert, inländische unbeschränkte Steuerpflicht der Jersey Ltd. angenommen und der Geschäftsführer für deren Körperschaftsteuerschuld zur Haftung herangezogen.

>>> Steuerentlastung durch Ansässigkeitsbescheinigungen

Der Umstand, dass die Jersey Ltd. nach österreichischem internationalem Privatrecht als solche nicht rechtsfähig war, ist nach Ansicht des VwGH für die steuerrechtliche Würdigung irrelevant. Der Verweis auf das Vertrauen in die Beratung durch einen Steuerberater ging ins Leere, weil die Handlungen des Geschäftsführers gerade entgegen dessen Beratung vorgenommen worden sind. Beispielsweise der Hinweis darauf, dass laufende Geschäftsführungsentscheidungen ausschließlich und nachweislich im Ausland getroffen werden müssen, um eine inländische Steuerpflicht der Jersey Ltd. zu vermeiden. Bei gleicher Rechtslage hat auch das Finanzgericht München in seinem Urteil vom 5.6.2023, 7 V 94/23 entschieden, dass für den Ort der Geschäftsleitung relevant ist, wo der für eine Gesellschaft maßgebliche Wille gebildet wird, wo die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden und wo die unternehmenslenkenden Dispositionen gesetzt werden.

Steuerrechtliche Folgen: Der Ort der Geschäftsleitung bei Auslandsgesellschaften

Relevant sind die Tagesgeschäfte, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb einer Gesellschaft mit sich bringt, und die organisatorischen Maßnahmen, die zur Verwaltung der Gesellschaft gehören. Auch dem Ort der Aufbewahrung bzw. Speicherung von Geschäftsunterlagen wird Bedeutung beigemessen sowie dem Ort, von dem aus die Kommunikation mit Geschäftspartnern erfolgt. Entscheidungen, die üblicherweise von Gesellschaftern getroffen werden (z. B. Strategie, Unternehmenspolitik), zählen nicht zu den Tagesgeschäften. Die den Ort der Geschäftsleitung bestimmenden Maßnahmen müssen nicht zwingend von deren Organen getroffen werden, sondern können auch von anderen Personen oder von Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen gesetzt werden.

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Die Feststellung eines inländischen Ortes der Geschäftsleitung einer Auslandsgesellschaft ist eine der schärfsten Waffen der Finanzverwaltung gegen die unternehmerische Steuerflucht. Dies gilt vor allem dann, wenn eine ausländische Gesellschaft über keine ausreichende Substanz verfügt und im Außenverhältnis von Treuhändern geführt wird. Ein-Mann-Gesellschaften ist jedenfalls davon abzuraten, sich niedrig besteuerter Auslandsgesellschaften zu bedienen.

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien

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"Die Feststellung eines inländischen Ortes der Geschäftsleitung einer Auslandsgesellschaft ist eine der schärfsten Waffen der Finanzverwaltung gegen die unternehmerische Steuerflucht." Prof. Dr. Stefan Bendlinger, Senior Partner ICON Wirtschaftstreuhand - © 2020 MARIO RIENER FOTOGRAFIE