Recht : Vorsicht bei konzerninternen Kapitalerhöhungen

Die Gründung sowie die Erhöhung des Kapitals von Kapitalgesellschaften kann nach österreichischem Recht mittels Bar- oder Sacheinlagen bewirkt werden. Sofern Sacheinlagen geleistet werden, sind besondere Gläubigerschutzvorschriften – welche die Werthaltigkeit des Haftungsfonds zugunsten der Gläubiger sicherstellen sollen – zu erfüllen.

Soll etwa bei einer GmbH mehr als die Hälfte des Stammkapitals als Sacheinlage aufgebracht werden, ist – den aktienrechtlichen Vorschriften über die Gründung mit Sacheinlagen entsprechend – u. a. ein Gründungsbericht zu erstellen sowie eine Gründungsprüfung durchzuführen. Diese Regeln sind auch bei Kapitalerhöhungen durch Sacheinlagen zu beachten (§ 52 Abs 6 GmbHG, § 150 AktG).

In der Praxis ist es üblich, Mittel innerhalb eines Konzerns zur Förderung der Konzernentwicklung einzusetzen und dabei auf die finanziellen Bedürfnisse einzelner Gesellschaften Rücksicht zu nehmen. Neben der allgemeinen Pflicht, die in Österreich herrschenden Kapitalerhaltungsgrundsätze einzuhalten (d. h. eine konzernweite Leistungsbeziehung hat immer auf fremdüblicher Basis zu erfolgen), ist bei konzerninternen Kapitalerhöhungen besondere Vorsicht geboten. Auch in diesen Fällen sind die Sacheinlagevorschriften einzuhalten (OGH 9 Ob 68/13k).

In der Praxis erfolgen konzerninterne Gesellschaftsgründungen oder Kapitalerhöhungen in der Regel durch Bareinlagen. Aufgrund bestehender konzernweiter Leistungsbeziehungen kann es in der Folge zu Verschiebungen der – etwa als „Kapitalspritze“ – eingebrachten Mittel von der Muttergesellschaft in deren Tochtergesellschaften kommen.

Führt dies dazu, dass diese Barmittel an die einbringenden Gesellschafter als Entgelt für eine von diesen erbrachte Leistung zurückfließen, ist die ursprüngliche Bareinlage u. U. wirtschaftlich als Sacheinlage zu qualifizieren („verdeckte Sacheinlage“). Hier ist insbesondere auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen Kapitalerhöhung, Zahlung an die Tochtergesellschaften und Mittelrückfluss an die einlegenden Gesellschafter sowie auf den sachlichen Zusammenhang abzustellen.

Da in solchen Fällen die Sacheinlagevorschriften nicht eingehalten wurden, ist nach der Rechtsprechung die Bareinlage nochmals zu leisten. Die einbringenden Gesellschafter tragen bei unüberlegten Leistungsströmen im Konzern somit das Risiko, noch Jahre nach der Kapitalerhöhung – etwa bei Einforderung durch den Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Gesellschaft – ihre Bareinlage, so diese als „verdeckte Sacheinlage“ qualifiziert wird, erneut leisten zu müssen.