Steuertipp : Unternehmenssteuern 2016: Woran Sie vor dem Jahreswechsel denken sollten
Managergehälter
Gehälter, die 500.000 Euro brutto pro Person im Wirtschaftsjahr übersteigen, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederten Personen (inklusive überlassene Personen). Unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen, die ab dem 1.3.2014 ausbezahlt wurden, sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung gem. § 67 Abs. 6 EStG mit sechs Prozent unterliegen.
Zuschreibungen und Zuschreibungsrücklage
Im Jahresabschluss 2016 müssen Zuschreibungen aufgrund von Wertaufholungen unternehmensrechtlich zwingend vorgenommen werden. Ist die Wertaufholung im Jahr 2016 eingetreten, ist diese auch steuerlich sofort gewinnerhöhend zu berücksichtigen. Obergrenze für Zuschreibungen sind nach wie vor die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (daher werden durch Zuschreibungen lediglich in Vorjahren vorgenommene Teilwertabschreibungen wieder neutralisiert). Muss im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss eine bereits vor dem 1.1.2016 eingetretene Wertaufholung nachvollzogen werden, so ist diese im Jahr 2016 auf Antrag einer steuerlichen Zuschreibungsrücklage zuzuführen.
Spenden aus dem Betriebsvermögen
Spenden aus dem Betriebsvermögen an bestimmte im Gesetz genannte begünstigte Institutionen sind bis maximal zehn Prozent des Gewinns des laufenden Wirtschaftsjahres steuerlich absetzbar. Als Obergrenze gilt der Gewinn vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags. Damit derartige Spenden noch im Jahr 2016 abgesetzt werden können, müssen sie bis spätestens 31.12.2016 geleistet werden. Zusätzlich zu diesen Spenden sind als Betriebsausgaben auch Geld- und Sachspenden in Zusammenhang mit der Hilfestellung bei nationalen und internationalen Katastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden, absetzbar. Und dies sogar betragsmäßig unbegrenzt. Voraussetzung dafür ist, dass sie als Werbung entsprechend vermarktet werden, z. B. durch Erwähnung auf der Website oder in Werbeprospekten des Unternehmens.
Forschung
Für Forschungsaufwendungen (Forschungsausgaben) aus eigenbetrieblicher Forschung kann eine Forschungsprämie von zwölf Prozent beantragt werden. Prämien für Auftragsforschungen können für Forschungsaufwendungen (Ausgaben) bis zu einem Höchstbetrag von 1.000.000 Euro pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden. Gefördert werden generell Aufwendungen (Ausgaben) „zur Forschung und experimentellen Entwicklung“ (d. h. sowohl Grundlagenforschung als auch angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, z. B. auch Aufwendungen bzw. Ausgaben für bestimmte Softwareentwicklungen und grundlegend neue Marketingmethoden). Die Forschung muss in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte erfolgen.
SV-Pflicht von Ausschüttungen bei GmbH-Geschäftsführern
Ausschüttungen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer kammerzugehörigen GmbH sind SV-pflichtig, sofern diese statt Geschäftsführungsentgelten bezahlt werden. Es ist davon auszugehen, dass bei Prüfungen von Sozialversicherungsbeiträgen vermehrt auf Ausschüttungen an Geschäftsführer von GmbHs geachtet werden wird.
Mag. Werner Braun, Geschäftsführer bei Moore Stephens City Treuhand, ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Der Verfassungsgerichthof hob am 30.10.2010 die Bestimmungen über den Verlustabzug aufgrund der Beschränkung auf betriebliche Einkunftsarten als verfassungswidrig auf.
Der Gesetzgeber reagierte darauf und schuf neben dem Verlustabzug für betriebliche Einkünfte die Möglichkeit, im Rahmen der Vermietung und Verpachtung bestimmte Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen auf nunmehr 15 Jahre zu verteilen. Dies ermöglicht dem Vermieter, Aufwendungen, welche zu einem nicht verwertbaren Verlust führen würden, über mehrere Jahre zu berücksichtigen, um so einen Verlust zu vermeiden.
Wurde ein Ausbildungskostenrückersatz für die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist vereinbart, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor.
Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig. Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen (etwa die höhere Qualifikation) auch bei einem anderen Arbeitgeber verwenden kann bzw. die erworbene Qualifikation eine erfolgreiche Arbeitssuche erleichtert. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich also die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.