Steuertipp : Steuerabkommen Liechtenstein: Alle Fakten

Am 29. Jänner 2013 hat die österreichische Finanzministerin das Steuerabkommen mit Liechtenstein unterzeichnet. Das Abkommen basiert inhaltlich auf jenem Vertragswerk, welches im vergangenen Jahr bereits mit den Schweizer Eidgenossen abgeschlossen wurde, und soll künftig die Steuerflucht nach Liechtenstein einschränken bzw. zu mehr Steuergerechtigkeit führen.Steuerpflichtige Kapitalerträge aus veranlagtem Vermögen in Liechtenstein sollen künftig transparent ermittelt werden und einer Besteuerung von 25 % unterliegen. Bisher unversteuertes Vermögen aus der Vergangenheit kann mittels Einmalzahlung oder Offenlegung straffrei nachversteuert werden. Im Gegensatz zum Abkommen mit der Schweiz wurden erwartungsgemäß Stiftungen in das Steuerabkommen mit Liechtenstein miteinbezogen. Das Abkommen soll am 1. Jänner 2014 in Kraft tretenAnwendungsbereichVom Abkommen betroffen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und ein Konto oder Depot bei einer Bank in Liechtenstein besitzen oder Nutzungsberechtigte einer liechtensteinischen Vermögensstruktur (z. B. Stiftung) sind, die von einem liechtensteinischen Treuhänder verwaltet wird. Die Regelungen über die Nachversteuerung von Vermögenswerten sollen Anwendung finden, sofern die betroffenen Personen sowohl am 31. 12. 2011 als auch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens über entsprechende Vermögenswerte – sogenannte „bankable assets“ – bei liechtensteinischen Zahlstellen (Banken, Stiftungen) verfügt haben. Liechtensteinische Banken sowie auch liechtensteinische Treuhänder sollen künftig als steuereinhebende Stellen fungieren und die eingehobenen Steuern an Österreich weiterleiten.Wie schon das Abkommen mit der Schweiz gibt auch das Steuerabkommen mit Liechtenstein die Möglichkeit, Vermögenswerte, die in der Vergangenheit zu besteuern gewesen wären und derzeit noch unversteuert auf einem liechtensteinischen Bankkonto oder Bankdepot liegen, strafbefreit zu legalisieren. Legalisierung der VergangenheitFür bisher nicht versteuertes Vermögen aus der Vergangenheit besteht für die betroffene Person ein Wahlrecht zwischen einer Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder einer vollständigen Offenlegung der Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung. Die Entscheidung, welche der beiden Methoden im Einzelfall den Vorzug erhält, muss der liechtensteinischen Zahlstelle bis spätestens 31. 5. 2014 mitgeteilt werden.Fällt die Entscheidung zugunsten der Offenlegung aller Vermögenswerte, wird die Zahlstelle dazu ermächtigt, alle vermögens- und personenbezogenen Daten an die österreichische Finanzverwaltung zu melden. Die steuerpflichtigen Erträge sind in Österreich zu ermitteln und in die Steuererklärung aufzunehmen. Die Offenlegung gilt als strafbefreiende Selbstanzeige. Kommt es zu keiner Offenlegung der tatsächlichen Verhältnisse, wird von der liechtensteinischen Zahlstelle die Steuer mittels anonymer Einmalzahlung eingehoben. Unter Anwendung der festgelegten Berechnungsformel werden die Kapitalstände zum 31. 12. 2011 oder 31. 12. 2013 im Normalfall pauschal mit 15 % bis 30 % versteuert.Die Höhe des Steuersatzes ist abhängig von der Höhe des Kapitalvermögens, vom Anstieg des Vermögens in den letzten Jahren sowie von der Dauer der Veranlagung. In Ausnahmefällen bei sehr hohen Kapitalvermögen kann der Höchststeuersatz auf bis zu 38 % steigen. Mit der Einmalzahlung gelten alle österreichischen Steueransprüche als abgegolten. Es besteht Straffreiheit. Zukünftige BesteuerungFür die Zukunft können betroffene Personen wählen, ob von der jeweiligen liechtensteinischen Zahlstelle für sämtliche Kapitalerträge eine Quellensteuer in Höhe von 25 % einbehalten und abgeführt wird oder ob kein Steuerabzug erfolgt und die Kapitaleinkünfte dem österreichischen Fiskus gemeldet und in die Steuererklärung aufgenommen werden.Auswirkungen für StiftungenBei Stiftungen bzw. stiftungsähnlichen Vermögensstrukturen (z. B. Trusts), bei denen eine in Österreich ansässige Person nutzungsberechtigt ist, besteht für die Nachversteuerung ebenfalls das Wahlrecht zwischen anonymer Einmalzahlung und Offenlegung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse. Zuwendungen an intransparente Stiftungen werden künftig bei völliger Offenlegung aller Dokumente mit einem Stiftungseingangssteuersatz von 5 % bzw. 7,5 % im Fall einer Privatvermögensstruktur belastet. Erfolgt keine Offenlegung gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung, sind die liechtensteinischen Treuhänder zur Einbehaltung und Abfuhr einer Eingangssteuer von 7,5 % bzw. 10 % der zugewendeten Vermögenswerte verpflichtet. Zuwendungen von intransparenten Stiftungen an in Österreich ansässige Personen unterliegen künftig generell einer Zuwendungssteuer von 25 %.