Update Steuern : OGH bestätigt All-In-Vereinbarung bei Deckungsprüfung

Für den Arbeitnehmer muss erkennbar sein, dass mit dem vereinbarten Entgelt auch der Überstundenlohn samt Zuschlag abgegolten ist. Es muss eine klare Abgrenzung zwischen dem Normallohn und dem Überstundenentgelt bestehen. Ausreichend ist, dass der Normallohn aus einem anzuwendenden Kollektivvertrag bestimmbar ist. Dazu hielt der OGH fest, dass der Dienstnehmer über die Pauschale hinausgehende Ansprüche erheben kann. Dies ist dann der Fall, wenn Mehrleistungen erbracht wurden, die nicht durch den Pauschallohn im Durchschnitt gedeckt sind. Es ist eine Deckungsprüfung durchzuführen. Diese zeigt auf, ob das kollektivvertragliche Mindestentgelt und das darauf basierende Überstundenentgelt durch das All-In-Gehalt Deckung finden. Allfällige Ansprüche des Dienstnehmers aus Unterdeckungen sind vom Dienstnehmer einklagbar.