Update Recht : Neues zum Stimmrechtsverbot

Das Stimmrechtsverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei Entlastungsbeschlüssen nach § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG entfällt nur ausnahmsweise, beispielsweise für einen Zeitraum, in dem der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst nicht Geschäftsführer war. Die Generalversammlung entscheidet mit Beschluss über die Entlastung der Geschäftsführer und billigt damit die Geschäftsführung für eine abgelaufene Geschäftsperiode. Nachdem die Entlastung erteilt worden ist, können Schadenersatzansprüche aus der Geschäftsführung nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden.

Das Höchstgericht entschied (OGH 28. 8. 2013, 6 Ob 88/13d), dass bei einem Beschluss über die Entlastung aller Geschäftsführer gemeinsam, wie auch bei getrenntem Abstimmen über die Entlastung der anderen selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer das Stimmverbot eines Gesellschafter-Geschäftsführers gilt. Wie für andere Beschlüsse der Gesellschafter innerhalb der Generalversammlung gilt für Entlastungsbeschlüsse das Stimmverbot nach § 39 GmbHG, wonach derjenige, dem ein Vorteil zugewendet werden soll und dessen Interessen daher mit jenen der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter kollidieren, sich nicht an der Abstimmung beteiligen darf. Der Beschluss wird mit der Mehrheit der übrigen Gesellschafter gefasst. (Urlesberger, BTP)