Steuertipp : Neue Gutachten erschweren Forschungsprämie

Nachdem es in der Vergangenheit oft unterschiedliche Ansichten zwischen Unternehmer und Finanzamt hinsichtlich der Förderungswürdigkeit eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung gab, werden zukünftig die Experten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG) in das Antragsverfahren eingebunden. Durch die zusätzliche Instanz erwartet das Finanzministerium geringere Prämienauszahlungen. Insofern ist mit strengeren Prüfungen der Anspruchsvoraussetzungen zu rechnen! Die Höhe der Forschungsprämie bleibt nach der Anhebung von 8 auf 10 % im Jahr 2011 unverändert. Eine positive Änderung gibt es jedoch bei der Auftragsforschung, die ab 2013 mit Ausgaben von bis zu 1.000.000 Euro (bisher € 100.000) gefördert wird. Für Auftragsforschung sind keine Gutachten der FFG erforderlich. Antragsverfahren neu: Die Forschungsprämie wird weiterhin frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres ausbezahlt. Neben der Antragstellung beim Finanzamt ist für Wirtschaftsjahre ab 1. 1. 2012 für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung zusätzlich ein Gutachten der FFG beizubringen (Jahresgutachten). Die Gutachten können ab 1. 1. 2013 über FinanzOnline angefordert werden. Die Anforderung kann auch über einen Wirtschaftstreuhänder erfolgen. Für den Antragsteller sind die Gutachten der FFG kostenlos. Die Gutachten sind für das Finanzamt grundsätzlich nicht bindend und unterliegen der freien Beweiswürdigung. In Streitfällen kann es also durch ein Gegengutachten entkräftet werden. Die FFG stellt in dem Verfahren lediglich ihr Know-how hinsichtlich Beurteilung der inhaltlichen Förderungswürdigkeit zur Verfügung. Die Feststellung wird ausschließlich auf Grundlage der im Antrag anzugebenden Informationen (u. a. Ziel, Inhalt, Methode bzw. Vorgangsweise und Neuheit) getroffen. Die Forschungsaktivitäten sind gegenüber der FFG als Forschungsschwerpunkte oder als Forschungsprojekt darzustellen. Eine Erleichterung gibt es für KMUs, wenn die F&E-Ausgaben unter 100.000 Euro liegen – in dem Fall reicht die Darstellung als ein einziger Forschungsschwerpunkt aus. Zeitnahe Gutachtensanforderung: Die Prämie wird vom Finanzamt erst nach Vorliegen des Gutachtens ausbezahlt. Um die Auszahlung der Prämie nicht zu verzögern, sollte das Gutachten bei der FFG zeitnah nach Ende des Wirtschaftsjahres angefordert werden. Das Jahresgutachten kann bereits angefordert werden, wenn die Kosten noch nicht endgültig feststehen (Bandbreite +/–10 %). Die Erstellung des Gutachtens durch die FFG kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen! Forschungsbestätigung: Besteht im Vorfeld Unsicherheit über die Förderungswürdigkeit eines Forschungsprojekts, kann ab 2013 eine Forschungsbestätigung für geplante einzelne Forschungsprojekte beantragt werden. Das Finanzamt bestätigt in einem Auskunftsbescheid, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Forschungsprämie dem Grunde nach erfüllt werden. Zur Erlangung des Bescheides ist bei der FFG ein kostenloses Gutachten (Projektgutachten) anzufordern. Vom Finanzamt wird ein Verwaltungskostenbeitrag von € 1.000 Euro bzw. von 200 Euro bei einem negativen Bescheid eingehoben. Der Verwaltungskostenbeitrag ist steuerlich absetzbar. Insbesondere für mehrjährige Projekte kann die Forschungsbestätigung interessant sein. Sind alle Forschungsausgaben von Forschungsbestätigungen erfasst, ist bei der jährlichen Prämienbeantragung kein zusätzliches Jahresgutachten notwendig. Feststellungsbescheid: Die angeführten Neuerungen helfen im Rahmen einer Außenprüfung aber nur bedingt, wenn der Prüfer des Finanzamts Aufwendungen aus der Bemessungsgrundlage streicht. Um zusätzliche Rechtssicherheit zu erlangen, kann zukünftig nach Ende des Wirtschaftsjahres vom Finanzamt ein Feststellungsbescheid über die Höhe der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über die Bemessungsgrundlage. Die Kosten des Wirtschaftsprüfers sind vom Unternehmen zu tragen, beim Finanzamt entstehen für den Feststellungsbescheid keine weiteren Kosten. Mit dem Feststellungsbescheid sollten mühsame Diskussionen bei Außenprüfungen der Vergangenheit angehören. Mag. Andreas Csanyi ist Steuerberater bei der Auditreu Steuerberatungsgesellschaft mbH