Finanzamts-Auskünfte : Advanced Rulings: Verbindliche Anwort jetzt auch in Österreich

Nach aktueller Rechtslage in Österreich hat der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch darauf, von seinem Finanzamt Auskunft zu einem von ihm noch nicht verwirklichten Sachverhalt zu erhalten. Falls das Finanzamt überhaupt Rechtsauskünfte erteilt, sind dies keine Bescheide und entfalten daher für den Fiskus keine Bindungswirkung. Wird etwa von der Betriebsprüfung eine vom Steuerpflichtigen in Anlehnung an eine Auskunft seines Finanzamtes gewählte Vorgangsweise beanstandet, kann der Steuerpflichtige derzeit allenfalls nach dem Grundsatz von Treu und Glauben versuchen, seine Rechtsansicht durchzusetzen. Auch Auskünfte, die nicht vom zuständigen Finanzamt, sondern anderen Stellen, wie etwa dem BMF (Bundesministerium für Finanzen) erteilt werden, haben keine Bindungswirkung. Die damit fehlende Rechts- und Planungssicherheit wurde vor allem im Hinblick auf die Rechtslage in anderen Staaten von in Österreich tätigen internationalen Konzernen beanstandet und als schwer standortschädlich beurteilt. Verbindliche Auskunft ab 2011. Das soll sich ab 2011 ändern. Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2010, das am 15.6.2010 in BGBl I 2010/34 kundgemacht worden ist wurde in § 118 BAO die Möglichkeit eines Advanced Rulings geschaffen. Künftig kann der Steuerpflichtige also beantragen, dass die Behörde mittels Bescheid über einen bestimmten künftig zu verwirklichenden Sachverhalt abspricht. Voraussetzung ist natürlich, dass dieser Sachverhalt vollständig offengelegt wird. Eine Bindungswirkung ergibt sich allerdings auch nur dann, wenn der dem Finanzamt präsentierte Sachverhalt genau so verwirklicht wird, wie er in der Anfrage geschildert worden ist. Der Bescheid wird auch nur unter dem Vorbehalt ergehen, dass sich die für die finanzamtliche Beurteilung maßgebliche Rechtslage nicht ändert. Nicht alles darf gefragt werden. Die Vorgaben für solche Advanced Rulings sind eng begrenzt. So darf der Antrag auf ein Advance Ruling nur bei dem Finanzamt gestellt werden, das sachlich und örtlich für den vom Steuerpflichtigen zu verwirklichenden Sachverhalt zuständig ist. Und: Nicht alles darf gefragt werden. Die Möglichkeit einer solch verbindlichen Rechtsauskunft ist nach zukünftiger Rechtslage auf die Themenbereiche Umgründungen, Verrechnungspreise und Gruppenbesteuerung beschränkt. Auch vor einer Gesellschaftsgründung kann beantragt werden, dass ein von einer noch nicht existierenden Gesellschaft künftig zu realisierender Sachverhalt vom Fiskus abgabenrechtlich beurteilt wird. Keine Bindung des Seuerpflichtigen. Wie auch in anderen Ländern üblich, ist der Steuerpflichtige an den Auskunftsbescheid nicht gebunden. Er kann auch gegen eine bescheidkonforme Besteuerung berufen. Auch der Auskunftsbescheid selbst ist anfechtbar. Nichts ist umsonst. Der Auskunftsbescheid ist natürlich kostenpflichtig. In § 118 Abs. 10 und 11 BAO ist die Entrichtung eines Verwaltungskostenbeitrages vorgesehen, wobei je nach Umsatz des anfragenden Unternehmens Beiträge zwischen 1500 Euro bis maximal 20.000 Euro vorgeschrieben werden können. Wird der Antrag zurückgezogen, werden übrigens 500 Euro fällig. Angesichts der begrenzten personellen Ressourcen des Fiskus ist das zwar nicht befriedigend, sehr wohl aber verständlich, Advanced Rulings auf sensible Bereiche wie Umgründungen, die Gruppenbesteuerung und das Thema Verrechnungspreise zu beschränken. Aber Achtung: Gerade bei letzterem Thema darf aber nicht übersehen werden, dass eine zu Verrechnungspreisen geäußerte Rechtsmeinung des österreichischen Fiskus nur eine Seite der Medaille darstellt. Denn wenn Österreich etwa meint, dass ein Preis für Lieferungen oder Leistungen, den die österreichische Mutter- ihrer deutschen Tochtergesellschaft in Rechnung stellt, fremdüblich ist, heißt das noch lange nicht, dass auch die deutsche Betriebsprüfung diese Rechtsansicht vertritt. In diesen Fällen könnte nur ein auf Grundlage eines DBA zwischen den Finanzverwaltungen der beteiligten Staaten zu führendes bilaterales Adavanced Pricing Agreement (APA) Abhilfe schaffen. Stefan Bendlinger, Geschäftsführer der ICON Wirtschaftsberatung, Linz