Steuertipp : Investitionsprämie – Förderung für Unternehmensinvestitionen

Mit der Investitionsprämie wurde für Unternehmen ein Anreiz geschaffen, Investitionen trotz der COVID-19-Pandemie zu tätigen bzw. vorzuziehen. Vor kurzem wurde die Förderrichtlinie samt FAQs veröffentlicht. Nachfolgend soll auf wesentliche Aspekte sowie Tipps eingegangen werden.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen, wobei die Prämie von Unternehmen aller Branchen und Größen beantragt werden kann. Die in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses ausgezahlte Prämie beträgt in der Basisvariante 7 % der förderfähigen Investitionen bzw. bei Investitionen in den besonders begünstigten Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit sogar 14 %.

Wichtig ist, dass die „ersten Maßnahmen“ in Verbindung mit den Investitionen erst ab 1. August 2020 gesetzt worden sind. Das sind z. B. Maßnahmen wie Bestellungen, Abschluss von Kaufverträgen, Zahlungen, Baubeginn etc. Wurden diese „ersten Maßnahmen“ bereits vor 1. August 2020 gesetzt, liegt keine begünstigte Investition vor. In der Praxis kommt es hier jedoch zu zahlreichen Zweifelsfragen.

Was ist beim Antrag zu beachten?

Der Antrag ist seit 1. September 2020 möglich und kann bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Die Budgetmittel sind derzeit mit einer Milliarde Euro begrenzt. Das zuständige Ministerium hat jedoch angekündigt, bei Bedarf die notwendigen Mittel aufzustocken. Alle Anträge die bis 28. Februar 2020 eingebracht werden, sollen so bedient werden.

Tipp zur Antragstellung

Die Untergrenze für Förderanträge ist EUR 5.000 (exkl. USt). Dazu können Sie aber auch mehrere (kleinere) Einzelinvestitionen zusammenfassen. So ist auch die Förderung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ausdrücklich möglich, es muss nur insgesamt pro Antrag das Investitionsvolumen von EUR 5.000 erreicht werden. Auch gebrauchte Vermögensgegenstände können, unter bestimmten Umständen, gefördert werden. Es ist auch möglich mehrere Anträge pro Unternehmen zu stellen, dabei müssen jedoch die Vorgaben immer eingehalten werden.

Achtung: Behaltefrist ist zu beachten!

Zu beachten ist, dass die geförderten Vermögensgegenstände im Anlagevermögen erfasst werden und mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich verbleiben müssen. In diesem Zeitraum dürfen sie weder verkauft noch für Zwecke außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet oder überführt werden.

Wann erhalte ich die Prämie ausbezahlt?

Die Inbetriebnahme und Bezahlung der geförderten Investitionen hat bis spätestens 28. Februar 2022 bzw. bei Großinvestitionen bis 28. Februar 2024 zu erfolgen. Die Beantragung und Abrechnung der Prämie läuft über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice (aws) ab. Wichtig: Die Auszahlung der Prämie erfolgt erst nach Inbetriebnahme und Bezahlung sowie erfolgreich abgewickelter Abrechnung der geförderten Investitionen.

Fazit

Nach dem „CORONA-Schock“ für die Wirtschaft ist die neue „COVID-19-Investitionsprämie“ grundsätzlich als richtige und wichtige Maßnahme des Gesetzgebers zu begrüßen, um die Investitionstätigkeit der Unternehmen wieder anzukurbeln. Bei bereits geplanten bzw. anstehenden Anlageninvestitionen sollte jedenfalls genau ermittelt werden, ob und wie diese bestmöglich gefördert werden können. Auch die Möglichkeiten einer parallelen Inanspruchnahme mehrerer Investitionsbegünstigungen sollten sorgfältig geprüft werden.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B., ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Ein in der Slowakei ansässiger Dienstnehmer war nach Österreich entsendet worden und verfügte hier auch über einen zweiten Wohnsitz, der zur unbeschränkten Steuerpflicht führte. Im Rahmen seiner Veranlagung berücksichtigte das österreichische Finanzamt seine slowakischen Einkünfte bei der Berechnung des Einkommensteuersatzes im Wege des Progressionsvorbehalts. Das BFG hielt dazu fest, dass sich Art 23 Abs 1 des österreichisch-slowakischen DBA nicht zu der Frage äußere, ob ein Progressionsvorbehalt auch durch den Tätigkeits- bzw. Quellenstaat geltend gemacht werden kann. Nachdem auch der OECD-Musterkommentar dies nicht ausschließe, seien ausländische Einkünfte unbeschränkt Steuerpflichtiger auch dann bei Berechnung des österreichischen Einkommensteuersatzes zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nicht in Österreich ansässig ist. Damit weicht das BFG von der bisher gelebten Verwaltungspraxis ab, wonach der Progressionsvorbehalt nur bei in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen angewendet wurde. Als Folge hätten alle im Ausland ansässigen Personen, mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, auch Einkünfte, bei denen das Besteuerungsrecht einem anderen Staat zusteht, in Österreich für Zwecke des Progressionsvorbehalts zu erklären.

Matthias Mitterlehner ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.