Steuertipp : Diskrepanzen zwischen Zoll und USt – wer ist der Ausführer?

Exportorientierte Unternehmen stehen vor der Herausforderung, im Rahmen ihrer Lieferungen über die Grenze in zwei unterschiedlichen Disziplinen zu reüssieren. Im Zoll­ recht liegt der Fokus bei Exporten auf der richtigen Abwicklung des Verfahrens unter Einhaltung der Genehmigungs­- und Antragspflichten. Im Umsatzsteuerrecht ist Sorge zu tragen, dass die im UStG vorgesehene Steuerfreiheit zur Anwendung kommt. Die erforderlichen Nachweise werden aus dem Zollverfahren gewonnen. Die Herausforderung liegt nun darin, dass beide Rechtsdisziplinen zwar verwandt, jedoch nicht verknüpft sind. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.05.2012 (C­165/11, Profitube) klargestellt, dass es keine Hierarchie zwischen der Umsatzsteuer und dem Zoll gibt. Obwohl sowohl in der Umsatzsteuer als auch im Zollrecht der Ausführer im Zentrum der Betrachtung steht, wird dieser jeweils unterschiedlich definiert und mit verschiedenen Rechten und Pflichten bedacht. Um Überraschungen zu vermeiden, muss versucht werden, die verschiedenen Betrachtungsweisen zu berücksichtigen und die Exporte entsprechend zu gestalten.

Im Umsatzsteuerrecht wird unter Bezugnahme auf § 7 Abs. 1 UStG die Ausfuhr als solche definiert, die der Lieferant mit den Dokumenten gemäß § 7 Abs. 6 UStG nachweisen muss. Hierdurch wird er zum umsatzsteuerrechtlichen Ausführer, wenn die Waren das Gemeinschaftsgebiet (RZ 148 UStR) verlassen.

Die von der Finanzverwaltung bevorzugten Dokumente sind hier­ bei die zollrechtlichen Ausfuhrbescheinigungen, die jedoch der zollrechtliche Ausführer bzw. dessen Anmelder erhält.

Zollrechtliche Ausfuhren unter­ liegen dem UZK. In diesem Sinne ist gemäß Art. 1 Nr. 19 lit b UZK­DA der zollrechtliche Ausführer entweder eine verbringungsberechtigte und im Zollgebiet der Union ansässige Person oder eine im Zollgebiet der Union ansässige Person, die Partei des Vertrages über das Verbringen der Waren aus diesem Zollgebiet ist. Ein exportrechtlicher Ausführer im Sinne des Außenwirtschaftsgesetzes bzw. nach der Dual­-Use-Verordnung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck ist zusätzlich zu bestimmen. Hiernach ist vor allem der Vertragspartner des Empfängers im Drittland relevant (Art. 2 Nr. 3 Dual­ Use VO). Der zollrechtliche Ausführer ist für die Bestimmung des exportrechtlichen Ausführers verantwortlich.

Diskrepanzen gibt es daher, wenn Exportreihengeschäfte vorliegen und nicht der erste Unternehmer in der Kette die Versendung und die Exportabwicklung verantwortet, bzw. auch dann, wenn kein Ausfuhr­ vertrag vorliegt (z. B. Exporte iZm Reparaturen).

Da aus umsatzsteuerlicher Sicht die tatsächliche Versendung und insofern die logistische Handhabung relevant ist, im Zollrecht aber meist die Vertragsstellung im Rahmen des Exportes den Ausschlag gibt, sollten diese Kompetenzen gerade in mehr­ gliedrigen Exportketten zentriert werden. Dies kann beispielsweise durch eine bewusste Übertragung der Verbringungsbefugnis erfolgen. Dieser bewusst ernannte zollrechtliche Ausführer ist für eine korrekte Abwicklung der Exportkontrolle, die gegebenenfalls durch einen anderen Unternehmer erfolgen muss, mitverantwortlich. In Deutschland muss diese doppelte Verantwortung auch im Atlas­-Verfahren eigens codiert werden.

Mag. Günther Platzer ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.

Erste Voraussetzung: Ihr Geschäftsjahr muss abgeschlossen sein. Nach Ende des Geschäftsjahres kann die Forschungsprämie für dieses Jahr jederzeit beantragt werden. Was ist zu tun und wann können Sie mit dem Geld rechnen?

Am wichtigsten ist es, den Antrag an die FFG zu beschleunigen. Dazu brauchen Sie vor allem Ihre Forschungsabteilung, das Rechnungswesen und allenfalls den Steuerberater. Also: Forschungsprojekte identifizieren und auf Förderbarkeit prüfen. Eine professionelle und nachvollziehbare Beschreibung von Inhalt, Ziel und angewandten Methoden des Projektes erstellen und deren Formulierung überprüfen. Die auf das Projekt entfallenden Kosten ermitteln. Den Antrag an die FFG ausfüllen und über Finanzonline abschicken. Dessen Bearbeitung durch die FFG dauert nach unseren Erfahrungen in der Regel 1 bis 2 Monate, gibt’s irgendwelche Probleme, kann es auch länger dauern. In dieser Zeit sollten Sie auch den Antrag an das Finanzamt stellen – für 2019 noch auf Papier, ab 2020 über Finanzonline.

Vorsicht: Frist – sollten Sie noch zurückliegende Jahre beantragen wollen, ist der Antrag an das Finanzamt nur für Jahre möglich, für die noch keine rechtskräftige Veranlagung der Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer erfolgt ist.

Das Finanzamt wird Ihnen die Forschungsprämie nach Vorliegen eines positiven FFG­-Gutachtens auszahlen. Auch eine teilweise Auszahlung ist möglich, sollte Ihr Antrag teilweise von der FFG abgelehnt werden.

Mag. Karl Mitterlehner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist CEO und Senior Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz.