Steuertipp : Corona-Pandemie und internationale Mitarbeitereinsätze: Was ist zum Jahresende zu tun?

Aufgrund geschlossener Grenzen, gesundheitlicher Risiken oder abgebrochener Projekte konnten Mitarbeiter oft nicht in jenem Land arbeiten, in dem sie ursprünglich eingesetzt werden sollten. Spätestens zum Jahresende sollte nun eine Analyse der steuerlichen Folgen dieser Einsatzänderungen erfolgen. Damit kann sichergestellt werden, dass notwendige Korrekturen noch im Rahmen einer Lohnverrechnungsaufrollung des Jahres 2020 durchgeführt werden. Folgenden Handlungsfeldern sollte dabei besondere Beachtung geschenkt werden.

Handlungsfeld 1 – Grenzgänger

Viele österreichische Unternehmen im Grenzgebiet beschäftigen ausländische Dienstnehmer, die aus Deutschland, Italien oder Liechtenstein nach Österreich einpendeln. Es sollte überprüft werden, ob eine 2020 stattgefundene Änderung in der Einpendelsituation zum Verlust des abkommensrechtlichen Grenzgängerstatus und damit zur österreichischen Lohnsteuerpflicht geführt hat. Das BMF hat mit den betreffenden Staaten Einvernehmen erzielt, dass rein coronabedingte Einschränkungen nicht zum Verlust des Grenzgängerstatus führen sollen.

Handlungsfeld 2 – Ausländische Mitarbeiter im Home-Office

Ausländischen Mitarbeitern wurde coronabedingt oftmals die Möglichkeit eingeräumt, statt vor Ort beim österreichischen Arbeitgeber vom ausländischen Home-Office aus zu arbeiten. Dabei ist zu beachten, dass ausländische Home-Office-Tage auch der Steuerpflicht im jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Mitarbeiters unterliegen. Ein in Österreich vorgenommener Lohnsteuerabzug wäre zu korrigieren, die Modalitäten für die Versteuerung im Ausland wären zu klären. Im Verhältnis zu Deutschland gibt es ein Wahlrecht, auch diesfalls weiterhin die Lohnversteuerung in Österreich durchzuführen. Hier bietet sich ein Steuervorteilhaftigkeitsvergleich an!

Handlungsfeld 3 – Ab- und unterbrochene Entsendungen

Werden Mitarbeiter ins Ausland entsandt, werden die steuerlichen Compliance-Pflichten im In- und Ausland auf Basis bestimmter vorab erwarteter Parameter (z. B. Dauer der Anwesenheit im Ausland, Einsatz auf Betriebsstätte ja/nein, Kostenverrechnung ja/nein) festgelegt. Diese Parameter können sich infolge der Corona- Pandemie verändert haben. Das ursprüngliche steuerliche Set-up, z. B. eine Lohnsteuerabfuhr im Einsatzland bei gleichzeitiger Lohnsteuerfreistellung in Österreich, passt möglicherweise nicht mehr. Geänderte Parameter sind daher zu evaluieren und die Compliance-Prozesse entsprechend anzupassen.

Handlungsfeld 4 – Ausländische Mitarbeiter in Kurzarbeit

Auch für ausländische Mitarbeiter, die in Österreich arbeiten, kann in der Regel Kurzarbeit beantragt werden. Es ist darauf zu achten, dass die Kurzarbeitsunterstützung, d. h. jener Teil, der die Ausfallstunden abdeckt, im korrekten Land versteuert wird. Das BMF vertritt hier die Auffassung, dass grundsätzlich jenes Land das Besteuerungsrecht hat, in dem der Mitarbeiter seine Tätigkeit ausgeübt hätte – dies allerdings nur dann, wenn der jeweilige Staat tatsächlich besteuert (Besteuerungsnachweis notwendig!). Im Verhältnis zu Deutschland ist darauf zu achten, dass aufgrund des sogenannten „Kassenstaatprinzips“ das Besteuerungsrecht für die österreichische Kurzarbeitsunterstützung immer bei Österreich verbleibt.

MMag. Karl Waser ist Partner, Head of Global Employment Services und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Drei Initiativen sollen Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und aggressive Steuerplanung bekämpfen sowie administrativen Aufwand und steuerliche Hindernisse verringern. Ein Aktionsplan mit 25 Maßnahmen soll vor allem im Bereich der Umsatzsteuer eine einfachere, fairere und modernere Besteuerung ermöglichen. Dies soll etwa durch einheitliche MwSt-Registrierungen, automatisierte Überprüfungen von grenzüberschreitenden Umsätzen, den Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden oder die Prüfung eines gemeinsamen und standardisierten Quellensteuerabzugsverfahren ermöglicht werden. Als zweite Initiative ist eine Reform der „Code of Conduct-Gruppe“ zur Unternehmensbesteuerung angedacht. Dies betrifft eine Änderung des Verhaltenskodex über Steuerwettbewerb und schädliche Steuerpraktiken sowie die EU-Liste nicht kooperativer Länder/ Gebiete. Die dritte Initiative bringt eine Überarbeitung der EU-Amtshilferichtlinie. Mit DAC7 soll ein automatischer Informationsaustausch zu Einkünften, die über den Verkauf von Waren und Dienstleistungen auf digitalen Plattformen erzielt werden, geschaffen werden. Die Plattformbetreiber werden dadurch verpflichtet, Informationen über ihre Nutzer und deren Transaktionen an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.