Steuertipp : Auslandsgesellschaften und die Grenzen internationaler Steuergestaltung

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Selbstverständlich interessiert sich auch die Finanzverwaltung für derartige Gestaltungen. Erst kürzlich befasste sich das Bundesfinanzgericht (BFG) mit einer Maltagesellschaft eines österreichischen Beraters und der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einer maltesischen Markenbetriebsstätte eines österreichischen Konzerns.

Dienstleistungserbringung über Auslandsgesellschaften

In diesem vom BFG entschiedenen Fall (RV/6100101/2013) erbrachte ein in Österreich ansässiger Unternehmer in Österreich Beratungsleistungen über zwischengeschaltete Gesellschaften in Zypern und Malta. Erhebungen ergaben, dass diese Gesellschaften weder Personal noch eigene Räumlichkeiten oder wesentliche Vermögenswerte oder Aufwendungen hatten und bei Rechtsanwälten registriert waren. Das BFG stellte klar, dass die vereinbarte Leistung eine solche war, die „an der Person des Beschwerdeführers haftete“. Seine Qualifikation und Erfahrung waren entscheidend für die Auftragserteilung. Die ausländischen Gesellschaften erfüllten zudem keine sinnvollen wirtschaftlichen Funktionen und sämtliche geschäftliche Kontakte liefen über den Berater. Mangels Haftungssubstrat war für das Gericht zudem die Einschaltung der Gesellschaften aus Haftungsgründen nicht nachvollziehbar. Die personenbezogenen Einkünfte des Beraters waren folglich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ihm zuzurechnen und in Österreich der Besteuerung zu unterziehen

VwGH zu Malta-Markenbetriebsstätte

Im VwGH-­Erkenntnis 27.11.2020, Ra 2019/15/0162 hatte ein österreichisches Handelsunternehmen Marken im Wert von knapp 400 Mio. Euro in eine maltesische Betriebsstätte ausgelagert. Im Betriebsprüfungszeitraum flossen jährlich über 50 Mio. Euro an Lizenzzahlungen nach Malta.

Nach Ansicht des VwGH erfolgte die maßgebliche Steigerung des Markenwerts allerdings im Inland, denn die Werbelinie wurde im Inland entschieden und durch die Lizenznehmerin und deren Konzerngesellschaften vorgegeben. Die dementsprechenden Aufwendungen fielen zudem in Österreich an. Seit der Verlagerung nach Malta waren keine weiteren Marken mehr geschaffen worden und sämtliche Lizenzverträge wurden vor der Verlagerung abgeschlossen. Außerdem verfügte die maltesische Betriebsstätte lediglich über einen sehr geringen Personalstand, mit Personalaufwendungen unter 100.000 Euro im Jahr. Sowohl Betriebsprüfung, BFG als auch VwGH kamen zu dem Ergebnis, dass die Marken der österreichischen Lizenznehmerin zuzurechnen seien und folglich die Lizenzzahlung nicht abzugsfähig war.

Doppeltes Steuerrisiko

Halten internationale Steuergestaltungen einer Überprüfung durch die österreichische Finanz nicht stand, so ist der Steuerpflichtige plötzlich mit doppelter Besteuerung konfrontiert. Der ausländische Staat ist regelmäßig nicht gewillt, gezahlte Steuern zurückzuzahlen bzw. sind verfahrensrechtliche Grenzen zu beachten. Internationale Streitbeilegungsmechanismen scheitern in solchen Fällen vielfach. Nationale Entlastungsmaßnahmen müssen nicht unbedingt gewährt werden. Das BMF meint dazu etwa, dass Steuerpflichtige in Steuerumgehungsfällen nicht mit einer nachträglichen Sanierung durch eine auf § 48 BAO gestützte Entlastungsmaßnahme rechnen dürfen. Steuerpflichtige müssten nach Ansicht des BFG (RV/7105428/2019) vielmehr damit rechnen, dass sie die Risiken eines gewählten Steuervermeidungsmodelles selbst zu tragen hätten, anstatt diese auf die Allgemeinheit abwälzen zu können.

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH.

Mit der COVID­19­-Investitionsprämie hat der Gesetzgeber eine Förderung für Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen geschaffen. Gefördert werden diese Investitionen mit 7 Prozent bzw. 14 Prozent der Anschaffungskosten. Ein Antrag auf Investitionsprämie konnte bis 28. Februar 2021 gestellt werden. Bis 31. Mai 2021 ist nun noch Zeit, die notwendigen „ersten Maßnahmen“ zu setzen.

Die „erste Maßnahme“ ist sozusagen der Beginn der Investition und muss im Zeitraum zwischen 1. August 2020 und 31. Mai 2021 gesetzt werden. Als „erste Maßnahmen“ zählen Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Bau­ beginn. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche zählen hingegen nicht zu den „ersten Maßnahmen“. Die Beantragung von behördlichen Genehmigungen kann unter bestimmten Umständen als „erste Maßnahme“ gelten.

Das Setzen der „ersten Maßnahme“ war ursprünglich bis 28. Februar 2021 notwendig. Diese Frist wurde jedoch bereits vom Gesetzgeber auf Ende Mai verlängert. Die weiteren bereits angekündigten Fristverlängerungen, wie ins­ besondere die Verlängerung der Durchführungsfrist um je ein Jahr, wurden bisher noch nicht umgesetzt.

Wichtig: Dokumentieren Sie im Zweifel die durchgeführte „erste Maßnahme“, um spätere Diskussionen mit dem aws oder der Betriebsprüfung zu vermeiden. Und beachten Sie: Die Auszahlung der Prämie erfolgt erst nach Durchführung der Abrechnung. Diese ist nach Zahlung und Inbetriebnahme der Wirtschaftsgüter über den aws Fördermanager durchzuführen.

Andreas Mitterlehner, MSc LL.B., Head of Corporate Tax und Partner bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz,