Rechtstipp : Unternehmensübernahme aus der Insolvenz

Es stehen zwei Konzepte für die Übernahme aus einer Insolvenz zur Verfügung: Als Asset Deal bezeichnet man den Erwerb der wesentlichen Vermögensgüter des Unternehmens. Der Betrieb wird im Zuge der Insolvenz eingestellt. Der Käufer führt ein neues Unternehmen. Der bezahlte Kaufpreis fließt in die Insolvenzmasse und wird an die Gläubiger verteilt. Man spricht von übertragender Sanierung, wenn mit dem Erlös der insolvente Unternehmensträger entschuldet wird.

Beim Share Deal wird der Unternehmensträger während des Insolvenzverfahrens fortgeführt, durch einen Sanierungsplan entschuldet und der Investor erwirbt – als Gegenleistung für die Finanzierung des Sanierungsplans – die Anteile. Die Übernahme spielt sich auf Gesellschafterebene ab.

Für den Investor ist wesentlich, dass bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Unternehmen noch betrieben wird, also ein "lebendes" Unternehmen besteht.

Praktische Herangehensweise – Prüfung Zielobjekt

Wesentlich ist, Informationen über die wirtschaftliche Situation des Zielobjektes zu erhalten. Dazu empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter und eine Beteiligung am Verkaufsprozess. Dies geschieht durch eine unverbindliche Interessensbekundung.

Gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarungnwerden vom Insolvenzverwalter die entsprechenden Informationen und Daten zur Verfügung gestellt und einer genauen Prüfung unterzogen. Im Rahmen dieser "Due Diligence" werden je nach Größe des Zielobjektes mehr oder weniger intensive Prüfphasen folgen, bis ein verbindliches Angebot gelegt werden kann.

Finalisierung des Erwerbs

Nach Abschluss der Angebotsphase führt der Insolvenzverwalter mit den Bestbietern finale Verhandlungen, bei denen nicht nur der Preis, sondern auch die Finanzierung desselben und Gewährleistungen verhandelt werden. Der Abschluss erfolgt auf Seiten des Insolvenzverwalters unter der Bedingung, dass die Insolvenzorgane (Gericht, Gläubigerausschuss) dem ausverhandelten Ergebnis zustimmen. Sodann wird das Kaufgeschäft praktisch umgesetzt.

Der treuhändig erlegte Kaufpreis wird in die Insolvenzmasse vereinnahmt, der Käufer erhält die erworbenen Assets übertragen bzw. die Geschäftsanteile abgetreten. Im Einzelfall ist zu beachten, ob nicht durch den Erwerb eine marktbeherrschende Stellung geschaffen wird.

Es empfiehlt sich, die Erfordernisse nach Kartell-, Marktmissbrauchs- und Fusionskontrollrecht zu prüfen und dafür rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für die Integration von Mitarbeitern, die aus dem zu übernehmenden Unternehmen stammen. Die Besonderheiten des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG) können Erleichterungen für den Erwerber bringen.

Anwaltliche Begleitung

Je nach Größe der Akquisition gestalten sich die einzelnen Phasen von der Interessensbekundung bis zur Informationsbeschaffung und von der Due Diligence bis zu den finalen Verkaufsverhandlungen und dem Vertragsabschluss mehr oder weniger intensiv. Bei größeren Unternehmenserwerben empfiehlt sich von Anfang an die Beiziehung eines rechtlichen Beraters, der auch bei der Formulierung des verbindlichen Angebots, den finalen Verhandlungen, der Vertragsgestaltung und der Umsetzung des Erwerbes unterstützt.

Dr. Matthias Schmidt ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte. Er ist auf Insolvenzrecht und Unternehmenssanierungen spezialisiert.

Mit solchen Verfahren soll angeschlagenen, aber noch nicht insolventen Unternehmen bei der frühzeitigen Sanierung geholfen werden. Auch wenn solche Verfahren in der Praxis nur selten stattfinden, verdient das URG Beachtung, denn es enthält mehrere Bestimmungen, die für GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände wichtig sein können. Reorganisationsbedarf nach URG wird vermutet, wenn die Eigenmittelquote weniger als 8 % (§ 23 URG) und die fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre (§ 24 URG) beträgt. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, z.B. durch das Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders. Bei Erfüllung der obigen "URG Kennzahlen" ergeben sich folgende Konsequenzen:

Die Gesellschaft befindet sich in diesem Fall in der „Krise“. Gewährt ein mit zumindest 25 % beteiligter Gesellschafter nun der Gesellschaft ein Darlehen, so darf dieses Darlehen (mit wenigen Ausnahmen) vor der Sanierung der Gesellschaft nicht zurückbezahlt werden.

Bei einer GmbH ist unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen.

Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder von prüfpflichtigen Gesellschaften, die ein Unternehmen betreiben, haften in der Insolvenz der Gesellschaft (unter bestimmten Voraussetzungen) persönlich bis zu einem Betrag von jeweils EUR 100.000, wenn sie zuvor nicht rechtzeitig ein URG-Verfahren beantragt haben.

(Christian Podoschek, Preslmayr)