Das BFG (31.3.2022, RV/7104573/2020) hat entschieden, dass eine weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Gruppenträgerin lediglich als „Referenzobjekt“ für die Bildung einer Unternehmensgruppe dienen kann und folglich die Ergebnisse der inländischen Gruppenmitglieder nur auf horizontaler Ebene zugerechnet werden.