Steuertipp Quellensteuererstattung : Keine Quellensteuererstattung an Großmuttergesellschaft

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Prof. Dr. Stefan Bendlinger, ICON Wirtschaftstreuhand: "Im strittigen Fall wurden Dividenden einer in Österreich ansässigen SE an die in Zypern ansässige Mutter (Ltd. 2) ausgeschüttet, die ihrerseits die eben genannten Substanzvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, welche jedoch (vermeintlich) auf Ebene der ebenso in Zypern ansässigen Großmutter (Ltd. 1) gegeben waren."

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Gemäß § 94 Z 2 EStG iVm der Verordnung BGBl 1995/56 kann - in Übereinstimmung mit der Mutter-Tochter-Richtlinie der EU - eine KESt-Entlastung bzw Rückerstattung in Missbrauchsfällen verweigert werden. Missbrauch ist insbesondere dann zu vertreten, wenn die Muttergesellschaft nur vermögensverwaltend tätig ist und weder über eigene Arbeitskräfte noch Betriebsräumlichkeiten verfügt. 

Im strittigen Fall wurden Dividenden einer in Österreich ansässigen SE an die in Zypern ansässige Mutter (Ltd. 2) ausgeschüttet, die ihrerseits die eben genannten Substanzvoraussetzungen nicht erfüllt hatte, welche jedoch (vermeintlich) auf Ebene der ebenso in Zypern ansässigen Großmutter (Ltd. 1) gegeben waren. Nach österreichischer Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 7759a) würde die KESt auch an eine funktionslose Zwischenholding (Ltd. 2) rückerstattet, solange deren Gesellschafterin (hier: Ltd. 1) ausreichend Substanz nachweisen kann.

Das ändert aber nichts daran, dass immer nur die unmittelbar (oder über eine Personengesellschaft mittelbar) beteiligte Mutter (Ltd. 2) berechtigt ist, das Steuerrückerstattungsverfahren zu führen, im Rahmen dessen der Missbrauchsverdacht durch Substanznachweise der Großmutter enthärtet werden kann. Gemäß § 207 Abs. 2 BAO ist ein solcher KESt-Rückerstattungsantrag innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu stellen.


Autor: 
Prof. Dr. Stefan Bendlinger, 
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien