Steuertipp : Anschaffungskosten bei Beteiligungserwerb in mehreren Tranchen

Steuerakte

Im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes befasste das Gericht sich mit der Frage, wie die Anschaffungskosten einer Beteiligung bei einer anteiligen Veräußerung zu bewerten sind, wenn die Anteile in mehreren Tranchen erworben wurden. 

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Die betroffene O GmbH hielt Anteile an der P AG und der X AG, welche je nach Anschaffungsvorgang und -Preis auf fünf Depotkonten verwahrt wurden, so dass die Anschaffungskosten der einzelnen erworbenen Aktienpakete für jede Tranche klar dokumentiert und eindeutig nachvollziehbar waren. Es lagen jeweils zweifelsfrei Beteiligungen iSd § 189a Z 2 UGB vor. Im Zuge einer Anteilsveräußerung wurde ein Teil der Aktien veräußert. Der Buchwertabgang wurde entsprechend den tatsächlich veräußerten Depotabgängen erfasst. Das Finanzamt vertrat hingegen die Auffassung, dass jeweils ein einheitliches Wirtschaftsgut vorliege und der Durchschnittspreis pro Aktie aus allen Aktien des Beteiligungsbestandes anzusetzen sei.

Aufgrund der vergleichbaren deutschen Rechtslage und fehlender österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung berief sich das BFG auf den deutschen BFH. Danach sei bei der Veräußerung von Aktien der Veräußerungserlös um die (depotübergreifenden) anteiligen durchschnittlichen Anschaffungskosten der gesamten Beteiligung zu kürzen. Beteiligungen iSd § 189a Z 2 UGB würden ein einheitliches Wirtschaftsgut darstellen und daher dem Grundsatz der Einzelbewertung unterliegen. Mangels österreichischer höchstgerichtlicher Rechtsprechung wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch eingebracht. 

 

Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH. 

 

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Mag. Matthias Mitterlehner ist Partner, Head of International Tax und Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH. - © ROBERT MAYBACH