Neues für EU-Kleinunternehmer : Umsatzsteuer: EU-Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025

Bei der Beauftragung von Unternehmern beispielsweise aus Deutschland (Umsetzung in Deutschland auch ab 1.1.2025) für Projekte in Österreich, ist bei der Eingangsrechnungsprüfung künftig die EU-Kleinunternehmerregelung zu beachten.
- © contrastwerkstatt - FotoliaViele Unternehmen beschäftigen Freelancer oder Einzelunternehmer aus anderen Mitgliedstaaten für Montagetätigkeiten oder andere technische Dienstleistungen, die aufgrund der bis Ende 2024 geltenden Beschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Ansässigkeitsstaat unter Umständen mit Registrierungsthemen in anderen Mitgliedstaaten konfrontiert waren. Künftig sind derartige Beauftragungen dahingehend zu prüfen, ob sich der Leistende im Regelverfahren befindet oder die EU-Kleinunternehmerregelung anwendet.
Sonderverfahren für EU-Kleinunternehmer
Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat betreiben, haben ab 1.1.2025 die Möglichkeit die Kleinunternehmerregelung in einem anderen EU-Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen,
- wenn die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten die Kleinunternehmerbefreiung gemäß MwStSystem-RL umgesetzt haben,
- die nationale Kleinunternehmergrenze des jeweiligen EU-Mitgliedstaates (Umsatzgrenze in Österreich EUR 55.000,- brutto – mit 10%iger Toleranzgrenze) nicht überschritten wird,
- der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000 im vorangegangen und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird,
- die Inanspruchnahme der Befreiung für den jeweiligen EU-Mitgliedstaat im Ansässigkeitsstaat beantragt
- eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit dem Suffix „-EX“ erteilt wurde
- und Quartalsmeldungen über die Umsätze in den einzelnen Mitgliedstaaten fristgerecht bis Ende des Folgemonats abgegeben werden.
Beauftragung von Kleinunternehmern
Bei der Beauftragung von Unternehmern beispielsweise aus Deutschland (Umsetzung in Deutschland auch ab 1.1.2025) für Projekte in Österreich, ist bei der Eingangsrechnungsprüfung künftig die EU-Kleinunternehmerregelung zu beachten. Unterliegt der Leistende dem Regelbesteuerungsverfahren und hat österreichische Umsatzsteuer auf der Rechnung auszuweisen, so sind die Rechnungen mit sämtlichen Angaben gemäß § 11 Abs 1 Z 3 UStG zu erstellen, damit dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zusteht.
Erhält der Leistungsempfänger eine Nettorechnung, stellt sich die Frage, ob die Rechnung akzeptiert werden kann. Unterliegt der Leistende dem Regelbesteuerungsverfahren, so kann einerseits ein Reverse Charge Verfahren zur Anwendung gelangen, wodurch es zur Übernahme der Steuerschuld kommt, andererseits kann im Falle der Durchführung von steuerpflichtigen Inlandslieferungen für den Auftraggeber die Haftung gemäß § 27 Abs 4 UStG schlagend werden. Hat der deutsche Leistenden hingegen die EU-Kleinunternehmerregelung beantragt, so sind seine in Österreich erbrachten Leistungen steuerfrei. Die Rechnungen müssen lediglich die Merkmale einer Kleinbetragsrechnung enthalten. Sollte die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer bzw. der Hinweis auf die Steuerbefreiung für EU-Kleinunternehmer nicht auf der Rechnung angeführt sein, ist zu empfehlen die „EX“-Nummer oder den gestellten Antrag für die Inanspruchnahme der EU-Kleinunternehmerregelung anzufordern, um ein etwaiges Haftungsrisiko auszuschließen.
Sarah Ecker, BSc, BA ist Senior Manager und Steuerberaterin bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, sarah.ecker@icon.at
