Neues zur Telearbeit : Telearbeitsgesetz: Telearbeit statt Homeoffice

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Telearbeit muss nicht ausschließlich unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

- © APA/BARBARA GINDL

Telearbeit liegt ab 1. Januar 2025 vor, wenn die Arbeitsleistung regelmäßig unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie entweder in der Wohnung des Arbeitnehmers oder an einem von ihm gewählten, betriebsfremden Ort erbracht wird. Damit sind künftig auch Arbeiten in den Räumlichkeiten von Coworking Spaces oder Internetcafés erfasst.

Telearbeit muss nicht ausschließlich unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Es genügt, wenn die Arbeitsleistung in einem groben Zusammenhang mit der Nutzung dieser Technik steht. So können auch im Büro ausgedruckte Unterlagen außerhalb der Büroräume „offline“ bearbeitet werden.

Das Gesetz sieht zwar aus Beweisgründen eine schriftliche Vereinbarung über Telearbeit vor, die fehlende Schriftform führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der Telearbeitsvereinbarung. Demnach kann Telearbeit nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Der Arbeitgeber kann Telearbeit also weder vom Arbeitnehmer verlangen, noch hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf.

Die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel wie IT-Hardware, Software oder Diensthandy sind vom Arbeitgeber bereitzustellen. Hiervon kann durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen oder notwendigen Kosten für die benötigten digitalen Arbeitsmittel übernimmt. Die Kosten können auch pauschal abgegolten werden.

Sozialversicherungsrechtliche Änderungen


Aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht ist künftig zwischen Telearbeit im engeren Sinn und Telearbeit im weiteren Sinn zu unterscheiden.

Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:

- Der Haupt- oder Nebenwohnsitz des Versicherten (Homeoffice)
- Eine Wohnung im Gesetz definierter naher Angehörigen (sofern in der Nähe zur Wohnung des Versicherten oder der Arbeitsstätte)
- Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces (sofern in der Nähe zur Wohnung des Versicherten oder der Arbeitsstätte)

Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle Orte, die nicht unter den Begriff der Telearbeit im engeren Sinn fallen, sofern sie vom Dienstnehmer selbst gewählt werden.

Nur bei Telearbeit im engeren Sinn sind die Wege zu diesen Orten nach den Grundsätzen des Wegeschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt, wenn sie tätigkeitsbedingt zurückgelegt werden.

Steuerliche Änderungen


Das „Homeoffice-Pauschale“ wird in „Telearbeitspauschale“ umbenannt, wobei der bisherige steuerfreie Betrag von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Arbeitstage pro Jahr beibehalten wird. Neu ist jedoch, dass für dieses Pauschale nur die im Jahreslohnzettel ausgewiesenen Telearbeitstage berücksichtigt werden können. Bisher konnte der Arbeitnehmer seine Homeoffice-Tage auch anderweitig nachweisen. Diese Möglichkeit besteht ab dem Veranlagungsjahr 2025 nicht mehr.

Ausgaben für ergonomisches Mobiliar können weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fazit


Galt Telearbeit bisher als frei gewählter Oberbegriff für mobiles Arbeiten, hat der Gesetzgeber dies nun gesetzlich verankert. Künftig ersetzt Telearbeit das Homeoffice und erlaubt auch mobiles Arbeiten außerhalb der eigenen vier Wände.

Autor:

StB Michael Sadl, BSc. LL.B. ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz, michael.sadl@icon.at.

Michael Sadl, Steuerberater und Manager Tax der ICON Wirtschaftstreuhand
"Galt Telearbeit bisher als frei gewählter Oberbegriff für mobiles Arbeiten, hat der Gesetzgeber dies nun gesetzlich verankert.": Michael Sadl, Manager ICON Wirtschaftstreuhand - © ICON Wirtschaftstreuhand