"Auf Dauer der Abwesenheit" : Befristung unzulässig

Solche Verträge, oft zur Gewährleistung eines lückenlosen Arbeitsalltags geschlos-sen (etwa bei längeren Krankenständen, Karenzierungen oder Auslandsaufenthal-ten) seien unzulässig, wenn sich aus der Befristungen keinerlei Anhaltspunkte über die Mindest- oder Höchstdauer der Abwesenheit ergeben. Der Arbeitnehmer kann daher den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsvertrages nicht vorhersehen. Wird dem Arbeitnehmer jedoch bei der Befristung erklärt, bis zu welchem Tag sich beispielsweise eine zu vertretende Kollegin in Karenz befindet, ist dies zulässig. Der Arbeitgeber ist daher dazu angehalten, den Zeitraum so genau wie möglich an-zugeben, um dem Arbeitnehmer eine Beurteilung zu ermöglichen, bis wann der Ar-beitsvertrag voraussichtlich dauert.