Steuertipp zur Inflationsanpassung : UGB-Grössenklassen - Inflationsanpassung spät aber doch

Inflation EZB
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Mit den Rechnungslegungsvorschriften und Berichtspflichten für Unternehmen werden verschiedene Zielsetzungen verfolgt. Demgemäß existieren in Abhängigkeit von der Rechtsform und Unternehmensgröße entsprechende Unterschiede der anwendbaren Bilanzierungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsvorschriften.

Die EU hat eine inflationsbedingte Erhöhung der Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 25 % vorgeschrieben, um Unternehmen vor strengeren Rechnungslegungspflichten zu schützen, die allein durch Inflation entstehen könnten. Diese Größenkriterien wurden zuletzt 2013 angehoben und mussten nun aufgrund einer kumulierten Inflation von rund 25 % im Zeitraum 2013–2023 aktualisiert werden. In Österreich wurde nun endlich die maßgebliche "UGB-Schwellenwerte-Verordnung" veröffentlicht bzw bereits kundgemacht. In dieser sind die erhöhten betraglichen Schwellenwerte für die Größenkriterien von Kapitalgesellschaften (§ 221 UGB) und für die größenabhängigen Befreiungen für Konzernabschlüsse (§ 246 UGB) sowie deren Anwendbarkeit für Geschäftsjahre beginnend ab 1.1.2024 festgelegt.

Mit der Kundmachung der Verordnung vom 20.11.2024 wurden die Größenkriterien für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 221 UGB um 25 % erhöht, die Anzahl der Arbeitnehmer bleibt unverändert. (siehe Abbildung).

Chart Steuertipp
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Auch für die Verpflichtung einen Konzernabschluss aufzustellen, wurden die Größenmerkmale um 25 % erhöht und betragen nun:

  • Bilanzsummen addiert bis 30 Mio EUR (statt bisher 24 Mio EUR), bzw konsolidiert bis 25 Mio EUR (statt bisher 20 Mio EUR)
  • Umsatzerlöse addiert bis 60 Mio EUR (statt bisher 48 Mio EUR), bzw konsolidiert 50 Mio EUR (statt bisher 40 Mio EUR);

Durch die rechtzeitige Anhebung kommt es für viele rechnungspflichtige Unternehmen noch zu diversen Erleichterungen hinsichtlich Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Berichtspflichten. Insbesondere kann für zahlreiche Unternehmen durch die erfolgte und rückwirkende Anhebung ab 1.1. 2024 die Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer entfallen.

Autor: StB Andreas Mitterlehner, MSc. LL.B. ist Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz und Wien, andreas.mitterlehner@icon.at.

 

Andreas Mitterlehner ICON
"Durch die rechtzeitige Anhebung kommt es für viele rechnungspflichtige Unternehmen noch zu diversen Erleichterungen hinsichtlich Erstellung, Prüfung und Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und Berichtspflichten." Andreas Mitterlehner, Steuerberater und Partner ICON Wirtschaftstreuhand - © ICON Wirtschaftstreuhand