Einkünfte aus nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen zählen im Privatvermögen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Steuerpflichtige, die Ihre diesbezüglichen Einkünfte noch nicht ordentlich veranlagen, sind künftig mit einem stark erhöhtem Entdeckungsrisiko konfrontiert.