Steuertipp : Verlustvorträge bei Umgründungen

Umgründungen wie Verschmelzungen, Einbringungen oder Spaltungen können für die strategische Unternehmensplanung wirkungsvolle Instrumente hinsichtlich möglicher Strukturänderungen darstellen. Unter Anwendung des Umgründungssteuergesetzes führen derartige Umstrukturierungen, bei denen es lediglich zu Änderungen der Rechtsträger kommt und das Vermögen unverändert weiter besteht, zu keinen außerordentlichen Steuerbelastungen. Auch der Übergang der steuerlichen Verlustvorträge ist durch die Gesamtrechtsnachfolge grundsätzlich gewährleistet. Die Verwertung steuerlicher Verluste gehört schon in der allgemeinen Steuerpraxis zu einem viel diskutierten und oft umstrittenen Thema. Nach allgemeinem Steuerrecht steht der Verlustabzug grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zu, der den Verlust erwirtschaftet hat. Ausnahmen dazu bestehen für Betriebsübertragungen durch Gesamtrechtsnachfolge. Um jedoch Umgründungen zu vermeiden, die vorrangig das Ziel haben, bestehende Verlustvorträge zu verwerten, schränkt das Umgründungssteuergesetz die Übertragungsmöglichkeit des Verlustabzuges erheblich ein. Was aber in jedem Fall beachtet werden muss, ist, dass bei Umgründungen auch der bestehende Verlustvortrag des übernehmenden Rechtsträgers gefährdet sein kann. Im Hinblick auf eine steueroptimale Gestaltung von zukünftigen Umstrukturierungen und die damit verbundene Aufrechterhaltung von steuerlichen Verlusten sollten folgende gesetzliche Voraussetzungen jedenfalls beachtet werden: Buchwertfortführung Der Verlustabzug der übertragenden Körperschaft geht nur insoweit über, als in der Umgründungsbilanz für das übertragene Vermögen die Buchwerte angesetzt werden. Sofern es zu Aufwertungen kommt, ist der aus der Aufwertung entstandene Gewinn mit den Verlustvorträgen zu verrechnen. Ein dann noch verbleibender Verlustvortrag geht verloren. Zurechnung der Verluste zum übertragenden Vermögen Unter Anwendung des Prinzips der Objektbezogenheit teilen Verlustvorträge bei Umgründungen grundsätzlich das Schicksal jener Vermögensteile, die die Verluste ursprünglich verursacht haben. Die in der Vergangenheit entstandenen Verluste sind daher den Verlustentstehungsquellen zuzurechnen. Sofern es im Zuge einer Umgründung zu einer Übertragung von verlustverursachendem Vermögen kommt, teilen die bestehenden Verlustvorträge das Schicksal der übertragenen Vermögensteile und gehen auf den Folgerechtsträger über. Bei betriebsführenden Unternehmen ist die Zuordnung der Verluste auf die einzelnen Teil- betriebe bzw. Betriebe vorzunehmen. Vergleichbarkeit des übertragenden Vermögens Um eine Verlustübertragung zu gewährleisten, muss das übertragende Vermögen im Zeitpunkt des Umgründungsstichtages mit dem Vermögen im Zeitpunkt der Verlustentstehung umfangmäßig vergleichbar sein. Zur näheren Beurteilung sind quantitative betriebswirtschaftliche Kriterien heranzuziehen. Ist das verlustverursachende Vermögen noch zumindest mit 25 % vorhanden, geht der Verlustvortrag zur Gänze über bzw. bleibt er bei der übernehmenden Gesellschaft zur Gänze bestehen. Verbot der doppelten Verlustverwertung Sofern es im Konzernbereich zu einer „Upstream“-Verschmelzung Tochter auf Mutter kommt, sind die von der Tochtergesellschaft übertragenen Verluste um eine in der Vergangenheit vorgenommene Teilwertabschreibung zu kürzen. Dadurch wird eine doppelte Verwertung von Verlusten verhindert. Manteltatbestand Der Manteltatbestand ist kein Spezifikum des Umgründungssteuerrechts und im allgemeinen Ertragssteuerrecht verankert. Demgemäß steht ein Verlustabzug nicht mehr zu, wenn die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen und der Gesellschafterstruktur nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht. Conclusio Bei der Planung von Umgründungen sollte die genaue Würdigung der steuerlichen Verlustvortragssituation der beteiligten Rechtsträger in die Gesamtbetrachtung miteinbezogen werden. Verlustvorträge führen generell zu Steuerminderungen in der Zukunft und stellen demgemäß einen realen Wert für jedes Unternehmen dar. Ein Untergang bzw. eine Gefährdung von Verlustvorträgen im Zuge von Umgründungen sollte daher aus steuerlichen Gesichtspunkten jedenfalls vermieden werden.